Seit dem 19. Juni 2026 gilt in Deutschland eine neue technische Pflicht für bestimmte online geschlossene Verbraucherverträge: Unternehmen müssen Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Dabei geht es nicht einfach um einen zusätzlichen Link im Footer. § 356a BGB definiert einen konkreten digitalen Ablauf vom Aufruf der Widerrufsfunktion bis zur Eingangsbestätigung. Unternehmen mit Online-Shop, Buchungsstrecke, digitalem Vertragsabschluss oder vergleichbaren Prozessen sollten deshalb prüfen, ob ihre Website betroffen ist und ob die Umsetzung tatsächlich den neuen Anforderungen entspricht.
1. Seit wann gilt die elektronische Widerrufsfunktion?
Die neue Regelung gilt seit dem 19. Juni 2026. Grundlage ist § 356a BGB zur elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen.
§ 356a BGB: Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
Die Bundesregierung beschreibt die seit Juni geltende Änderung ebenfalls als Verpflichtung, für entsprechende online geschlossene Verträge eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Möglichkeit zum elektronischen Widerruf bereitzustellen.
Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2026
Unternehmen sollten die Änderung deshalb nicht mehr als zukünftiges Projekt behandeln. Wer betroffen ist, sollte die bestehende Umsetzung jetzt prüfen.
2. Welche Unternehmen sollten prüfen, ob sie betroffen sind?
§ 356a BGB knüpft an Fernabsatzverträge an, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
Prüfbedarf besteht deshalb insbesondere, wenn Verbraucher über eine Website, einen Online-Shop oder eine andere Online-Benutzeroberfläche einen Vertrag abschließen können.
Das kann je nach Geschäftsmodell beispielsweise betreffen:
- Online-Shops mit Verkäufen an Verbraucher
- digitale Bestellstrecken für Dienstleistungen
- Abonnements und Mitgliedschaften, die online abgeschlossen werden
- Verträge über digitale Leistungen oder Inhalte
- bestimmte Online-Buchungs- und Vertragsstrecken
- Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
- bestimmte online geschlossene Versicherungsverträge
Bei Versicherungsverträgen verweist § 8 VVG für entsprechende Fernabsatzverträge ausdrücklich auf § 356a BGB.
§ 8 VVG: Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: „Haben wir eine Website?“
Sondern:
„Kann ein Verbraucher über unsere Online-Benutzeroberfläche einen Vertrag schließen, für den ein Widerrufsrecht besteht?“
3. Wann besteht nicht automatisch eine Pflicht?
Ein Online-Verkauf bedeutet nicht in jedem Einzelfall automatisch, dass für den konkreten Vertrag ein Widerrufsrecht besteht.
§ 312g BGB enthält verschiedene gesetzliche Ausnahmen.
§ 312g BGB: Widerrufsrecht und Ausnahmen
Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise:
- individuell nach Kundenvorgaben angefertigte Waren
- schnell verderbliche Waren
- bestimmte entsiegelte Hygieneartikel
- bestimmte termin- oder zeitraumgebundene Dienstleistungen aus den gesetzlich genannten Bereichen
- weitere ausdrücklich im Gesetz geregelte Vertragsarten
Auch der allgemeine Anwendungsbereich der verbraucherrechtlichen Vorschriften enthält Besonderheiten und Ausnahmen.
Deshalb sollte ein Unternehmen nicht allein anhand seiner Branche entscheiden, ob die Pflicht gilt.
4. Wie muss die Widerrufsfunktion funktionieren?
Eine einfache E-Mail-Adresse oder ein beliebiges Kontaktformular bildet den in § 356a BGB beschriebenen Ablauf nicht automatisch ab.
Der gesetzlich vorgesehene Prozess besteht technisch betrachtet aus mehreren Schritten:
- Der Verbraucher ruft die Widerrufsfunktion auf.
- Er kann die für den Widerruf vorgesehenen Angaben bereitstellen oder bestätigen.
- Er erhält anschließend die Möglichkeit, die Widerrufserklärung über eine gesonderte Bestätigungsfunktion abzusenden.
- Nach der Bestätigung wird der Widerruf an das Unternehmen übermittelt.
- Das Unternehmen übermittelt unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
Für die erste Funktion verlangt das Gesetz die gut lesbare Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung.
Die anschließende Bestätigungsfunktion muss gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Damit ist der Ablauf bewusst zweistufig aufgebaut.
5. Wo muss die Widerrufsfunktion erreichbar sein?
§ 356a BGB verlangt, dass die Widerrufsfunktion während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist.
Für die technische Prüfung reicht deshalb nicht die Frage, ob irgendwo auf der Website eine Widerrufsseite existiert.
Prüfen Sie insbesondere:
- Ist die Funktion ohne unnötige Suche erreichbar?
- Ist sie auch auf dem Smartphone gut auffindbar?
- Funktioniert sie ohne Darstellungsfehler auf typischen Bildschirmgrößen?
- Ist sie während der relevanten Widerrufsfrist verfügbar?
- Führt der Einstieg tatsächlich zum vorgesehenen Widerrufsprozess?
- Funktioniert der Prozess auch nach Website-, Shop- oder Plugin-Updates?
Eine technisch vorhandene, aber praktisch versteckte oder nicht funktionierende Funktion sollte deshalb nicht als erledigte Umsetzung betrachtet werden.
6. Welche Angaben muss der Prozess ermöglichen?
§ 356a Absatz 2 BGB nennt drei Informationsbereiche, die der Verbraucher im Rahmen der Widerrufserklärung bereitstellen oder bestätigen können muss:
- Name des Verbrauchers
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, der widerrufen werden soll
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll
Die konkrete technische Gestaltung hängt vom Vertragsprozess ab.
Zur Identifizierung können je nach System beispielsweise vorhandene Vertrags-, Bestell- oder Vorgangsinformationen relevant sein.
Unternehmen sollten dabei nicht einfach das bestehende allgemeine Kontaktformular kopieren.
Prüfen Sie vielmehr, welche Eingaben für den gesetzlich vorgesehenen Widerrufsprozess erforderlich sind und wie der betroffene Vertrag zuverlässig zugeordnet werden kann.
Wichtig: Für die Widerrufserklärung ist nach § 355 BGB keine Begründung erforderlich. Ein Feld wie „Grund für den Widerruf“ sollte deshalb nicht als verpflichtende Voraussetzung für die Abgabe der Widerrufserklärung ausgestaltet werden.
7. Zwei Bestätigungen, die nicht verwechselt werden sollten
Bei der technischen Umsetzung gibt es zwei unterschiedliche Vorgänge.
Schritt 1: Der Verbraucher bestätigt den Widerruf
Nachdem die erforderlichen Informationen bereitgestellt oder bestätigt wurden, muss der Verbraucher die Widerrufserklärung über die Bestätigungsfunktion übermitteln können.
Das ist die Aktion des Verbrauchers.
Schritt 2: Das Unternehmen bestätigt den Eingang
Nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion muss das Unternehmen dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
Diese Eingangsbestätigung muss nach § 356a Absatz 4 BGB mindestens enthalten:
- den Inhalt der Widerrufserklärung beziehungsweise die vorgesehenen Angaben
- das Datum des Eingangs
- die Uhrzeit des Eingangs
Eine bloße Meldung wie „Vielen Dank“ im Browser sollte deshalb nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger verwechselt werden.
Technisch kann beispielsweise eine entsprechende E-Mail eine Form der Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger sein, sofern die konkrete Umsetzung die Anforderungen erfüllt.
8. Was muss im Hintergrund passieren?
Der sichtbare Button ist nur die Oberfläche. Unternehmen sollten den gesamten technischen Weg testen.
Ein sinnvoller Prüfablauf umfasst mindestens:
- Widerrufsfunktion aufrufen.
- Vertragsdaten eingeben oder bestätigen.
- Bestätigungsfunktion auslösen.
- Prüfen, ob die Daten vollständig im vorgesehenen System ankommen.
- Datum und Uhrzeit des Eingangs kontrollieren.
- Eingangsbestätigung beim angegebenen Kommunikationsmittel prüfen.
- Kontrollieren, ob die zuständige interne Stelle informiert wird.
- Prüfen, ob der Vorgang anschließend nachvollziehbar bearbeitet werden kann.
Besonders wichtig ist der Fehlerfall.
Was passiert beispielsweise, wenn:
- der E-Mail-Versand ausfällt?
- eine Schnittstelle nicht erreichbar ist?
- das Shopsystem aktualisiert wurde?
- die Vertragsnummer nicht erkannt wird?
- ein Formular technisch abgesendet wurde, aber intern kein Vorgang entsteht?
Eine rechtlich relevante Funktion sollte nicht nur nach dem Einbau einmal getestet werden. Sie sollte auch nach Änderungen am Shop, CMS, Formularsystem oder E-Mail-Versand kontrolliert werden.
9. Muss auch die Widerrufsbelehrung geprüft werden?
Ja, Unternehmen sollten nicht nur die technische Funktion isoliert betrachten.
Artikel 246a § 1 EGBGB sieht bei den entsprechenden Informationspflichten gegebenenfalls auch Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB vor.
Artikel 246a § 1 EGBGB: Informationspflichten
Bei Finanzdienstleistungen enthält Artikel 246b EGBGB ebenfalls Vorgaben zu Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen.
Deshalb sollte die Prüfung mindestens folgende Ebenen auseinanderhalten:
- rechtliche Einordnung des Vertrags
- Widerrufsbelehrung und weitere Verbraucherinformationen
- sichtbare Widerrufsfunktion
- Bestätigungsprozess
- technische Eingangsbestätigung
- interne Bearbeitung des Widerrufs
Die juristischen Texte sollten durch eine entsprechend qualifizierte Stelle geprüft werden. Die technische Umsetzung muss anschließend genau zu diesem festgelegten Prozess passen.
10. Typische Fehler bei der technischen Umsetzung
Bei einer Bestandsprüfung sollten Unternehmen besonders auf folgende Punkte achten:
| Problem | Was geprüft werden sollte |
|---|---|
| Nur E-Mail-Adresse angegeben | Ob der in § 356a vorgesehene elektronische Ablauf tatsächlich vorhanden ist |
| Funktion schwer auffindbar | Ständige Verfügbarkeit, hervorgehobene Platzierung und leichte Zugänglichkeit |
| Nur ein Absende-Button | Ob der vorgesehene Bestätigungsschritt vorhanden ist |
| Bestätigung nur im Browser | Ob zusätzlich die erforderliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird |
| Keine Uhrzeit dokumentiert | Ob Eingangsbestätigung und Verarbeitung Datum und Uhrzeit korrekt erfassen |
| Widerrufsgrund als Pflichtfeld | Ob unnötige Hürden für die Widerrufserklärung geschaffen werden |
| Desktop funktioniert, mobil nicht | Gesamten Prozess auf typischen mobilen Geräten testen |
| Formular sendet, intern kommt nichts an | Frontend, Übermittlung, Backend und Benachrichtigung gemeinsam testen |
11. Fiktives Beispiel: Shop hat eine Widerrufsseite, aber keinen vollständigen Prozess
Fiktives Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Produkte an Verbraucher über einen eigenen Online-Shop.
Im Footer befindet sich seit Jahren der Link „Widerrufsbelehrung“. Dort stehen Informationen zum Widerrufsrecht und eine E-Mail-Adresse.
Das Unternehmen geht deshalb davon aus, dass auf der Website nichts geändert werden muss.
Bei der Prüfung nach § 356a BGB zeigt sich jedoch, dass keine eigenständige elektronische Widerrufsfunktion vorhanden ist.
Die technische Umsetzung wird deshalb getrennt geprüft
- Zunächst wird rechtlich geklärt, für welche Online-Verträge des Shops ein Widerrufsrecht besteht.
- Für den betroffenen Prozess wird eine leicht erreichbare Widerrufsfunktion vorgesehen.
- Der Verbraucher kann die gesetzlich vorgesehenen Angaben bereitstellen oder bestätigen.
- Anschließend erhält er eine eindeutige Bestätigungsfunktion.
- Der Eingang wird mit Datum und Uhrzeit verarbeitet.
- Eine entsprechende Eingangsbestätigung wird unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
- Der Vorgang erreicht die intern verantwortliche Stelle.
- Desktop- und Mobile-Ablauf werden vollständig getestet.
Damit wird nicht einfach „ein neuer Button eingebaut“. Es wird ein vollständiger Prozess von der Benutzeroberfläche bis zur internen Verarbeitung umgesetzt.
Dieses Beispiel ist fiktiv und stellt keine rechtliche Bewertung eines konkreten Shops dar.
12. Checkliste: Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Verträge: Können Verbraucher über unsere Online-Benutzeroberfläche Verträge schließen?
- Widerrufsrecht: Für welche dieser Verträge besteht tatsächlich ein Widerrufsrecht?
- Funktion: Gibt es für die betroffenen Verträge eine elektronische Widerrufsfunktion?
- Beschriftung: Ist der Einstieg eindeutig formuliert?
- Erreichbarkeit: Ist die Funktion während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich?
- Mobile: Funktioniert der gesamte Ablauf auf Smartphones?
- Angaben: Können die gesetzlich vorgesehenen Informationen bereitgestellt oder bestätigt werden?
- Bestätigung: Gibt es den gesonderten Schritt zur Bestätigung des Widerrufs?
- Eingang: Werden Datum und Uhrzeit zuverlässig verarbeitet?
- Nachricht: Wird unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt?
- Intern: Erreicht der Widerruf zuverlässig die zuständige Stelle?
- Informationen: Wurden Widerrufsbelehrung und sonstige Informationspflichten fachkundig geprüft?
- Tests: Wird die Funktion nach relevanten Website-, Shop- oder Systemänderungen erneut getestet?
Der Widerrufsbutton ist ein Prozess, nicht nur ein zusätzlicher Link
Seit dem 19. Juni 2026 sollten betroffene Unternehmen die elektronische Widerrufsfunktion nicht mehr auf einer zukünftigen Aufgabenliste führen.
§ 356a BGB beschreibt einen konkreten Ablauf: Die Funktion muss zugänglich sein, die vorgesehenen Angaben ermöglichen, einen gesonderten Bestätigungsschritt enthalten und anschließend zu einer unverzüglichen Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger führen.
Für Unternehmen bedeutet das zwei getrennte Aufgaben.
Erstens muss geklärt werden, für welche eigenen Online-Verträge die Regelung tatsächlich relevant ist. Zweitens muss der daraus folgende technische Prozess vollständig funktionieren.
Gerade bei bestehenden Shops und Buchungsstrecken lohnt sich deshalb ein echter End-to-End-Test statt einer reinen Sichtprüfung des Footers.
Häufige Fragen zur elektronischen Widerrufsfunktion
Seit wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
Die neue Regelung zur elektronischen Widerrufsfunktion gilt seit dem 19. Juni 2026. Maßgeblich ist insbesondere § 356a BGB. Ob ein konkretes Unternehmen beziehungsweise ein bestimmter Vertragsprozess darunter fällt, muss anhand des jeweiligen Vertrags und Widerrufsrechts geprüft werden.
Braucht jede Unternehmenswebsite einen Widerrufsbutton?
Nein. Eine reine Unternehmenswebsite ohne entsprechenden Online-Vertragsabschluss ist nicht allein deshalb betroffen, weil sie im Internet erreichbar ist. Relevant ist insbesondere, ob Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche einen Fernabsatzvertrag schließen und für diesen Vertrag ein Widerrufsrecht besteht.
Braucht jeder Online-Shop automatisch eine Widerrufsfunktion?
Das sollte nicht pauschal allein anhand der Bezeichnung „Online-Shop“ entschieden werden. § 312g BGB enthält verschiedene Ausnahmen vom Widerrufsrecht, und auch der konkrete Vertragsprozess ist relevant. Unternehmen sollten deshalb ihre angebotenen Vertragsarten prüfen lassen, statt die Pflicht nur aus der verwendeten Shopsoftware abzuleiten.
Reicht eine E-Mail-Adresse für den Widerruf aus?
Für einen von § 356a BGB erfassten Online-Vertragsprozess bildet eine bloße E-Mail-Adresse nicht den dort beschriebenen elektronischen Funktionsablauf ab. Das Gesetz sieht unter anderem eine Widerrufsfunktion, die Möglichkeit zur Bereitstellung oder Bestätigung bestimmter Angaben, eine Bestätigungsfunktion und eine anschließende Eingangsbestätigung vor.
Muss der Button genau „Vertrag widerrufen“ heißen?
§ 356a BGB nennt „Vertrag widerrufen“ und erlaubt auch eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung. Für die anschließende Bestätigungsfunktion nennt das Gesetz „Widerruf bestätigen“ oder ebenfalls eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung.
Muss der Kunde einen Grund für den Widerruf angeben?
Nein. § 355 BGB verlangt keine Begründung des Widerrufs. Ein Widerrufsgrund sollte deshalb nicht als notwendige Voraussetzung für die Abgabe der Widerrufserklärung behandelt werden.
Reicht nach dem Absenden eine Bestätigung auf der Website?
§ 356a Absatz 4 BGB verlangt nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Diese muss zumindest den vorgesehenen Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten. Eine reine Erfolgsmeldung im Browser sollte damit nicht gleichgesetzt werden.
Kann Kubertino die Widerrufsfunktion rechtlich prüfen?
Kubertino kann die technische Umsetzung prüfen und unterstützen, beispielsweise Erreichbarkeit, Formularablauf, Bestätigung, Datenübertragung, E-Mail-Versand und interne Verarbeitung. Die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrags sowie die finale Prüfung von Widerrufsbelehrung und anderen Rechtstexten sollte bei Bedarf durch eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erfolgen.

