Digitale Pflichten und Fristen

BFSG und Website-Barrierefreiheit: Welche Unternehmen sind wirklich betroffen?

Muss Ihre Website nach dem BFSG barrierefrei sein? Prüfen Sie B2C-Angebot, Online-Vertrag, Kleinstunternehmen und technische Anforderungen Schritt für Schritt.

BFSG und Website-Barrierefreiheit: Welche Unternehmen sind wirklich betroffen?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem hören Unternehmen häufig Aussagen wie: „Jetzt muss jede Firmenwebsite barrierefrei sein.“ So pauschal stimmt das nicht. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites ist deshalb zuerst zu klären, was das Unternehmen online anbietet, ob Verbraucher angesprochen werden und ob über die Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung erbracht wird. Erst danach lässt sich sinnvoll prüfen, welche technischen Anforderungen relevant sind.

1. Was regelt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt in Deutschland die europäischen Vorgaben des European Accessibility Act um. Die maßgeblichen Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025 für die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen.

Das bedeutet aber nicht, dass seit diesem Datum automatisch jede Website eines privaten Unternehmens unter das BFSG fällt.

§ 1 BFSG nennt konkrete Produkte und Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen gehören dazu unter anderem:

  • bestimmte Telekommunikationsdienste
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

BFSG § 1: Anwendungsbereich

Für viele gewöhnliche Unternehmenswebsites ist deshalb die entscheidende Frage nicht einfach „Haben wir eine Website?“, sondern:

„Welche Dienstleistung wird über diese Website für wen und mit welchem geschäftlichen Ziel angeboten?“

2. Fällt jede Unternehmenswebsite unter das BFSG?

Nein.

Eine reine Unternehmenswebsite fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie öffentlich erreichbar ist.

Relevant wird die Prüfung insbesondere dann, wenn über Website oder mobile Anwendung eine vom BFSG erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten oder erbracht wird.

Für viele Unternehmen spielt dabei die gesetzliche Kategorie der „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ eine zentrale Rolle.

Das BFSG definiert diese als digitale Dienste, die über Websites oder mobile Anwendungen angeboten werden und elektronisch sowie auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

BFSG § 2: Begriffsbestimmungen

Damit ist eine wichtige Grenze sichtbar:

Erste Orientierung für unterschiedliche Website-Situationen
Situation Was sollte geprüft werden?
Reine B2B-Unternehmenswebsite Eine reine Geschäftskundenleistung ist nicht allein wegen der Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher.
Informationswebsite für Verbraucher Prüfen, ob tatsächlich eine vom BFSG erfasste Dienstleistung angeboten wird und welche Funktionen der Website dazu gehören.
Online-Shop für Verbraucher Der elektronische Geschäftsverkehr kann in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.
Online-Buchung für Verbraucher Prüfen, ob der digitale Prozess im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.
Bank-, Verkehrs- oder andere ausdrücklich erfasste Dienstleistung Zusätzlich die speziellen Regelungen für die jeweilige Dienstleistung prüfen.

3. Was bedeutet „elektronischer Geschäftsverkehr“ praktisch?

Für Online-Shops ist die Situation besonders relevant.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt klar, dass Online-Shops im Zusammenhang mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fallen können. Das gilt nicht nur dann, wenn die verkauften Produkte selbst zu den im BFSG genannten Produkten gehören.

Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Elektronischer Geschäftsverkehr

Auch andere digitale Vertragsstrecken können relevant sein. Die Leitlinien zum BFSG nennen beispielsweise neben dem Online-Verkauf auch bestimmte Online-Terminbuchungen als mögliche Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur der letzte „Kaufen“-Button sollte betrachtet werden.

Praktisch können zum digitalen Kundenweg beispielsweise gehören:

  1. Produkt- oder Leistungsinformationen
  2. Navigation und Suche
  3. Auswahl einer Leistung oder eines Produkts
  4. Formulare und Eingabefelder
  5. Warenkorb oder Buchungsschritte
  6. Informationen zu Preis und Bedingungen
  7. Authentifizierung oder Kundenkonto, soweit erforderlich
  8. Zahlungs- und Bestellprozess
  9. Bestätigung des abgeschlossenen Vorgangs

Die Bundesfachstelle weist für Online-Shops darauf hin, dass die Anforderungen nicht einfach auf den letzten Checkout-Schritt reduziert werden sollten. Welche Teile einer konkreten Website zum erfassten Dienst gehören, sollte deshalb für den tatsächlichen Prozess geprüft werden.

4. Welche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen?

Das BFSG enthält eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.

Nach § 2 BFSG ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das:

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

§ 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 Absatz 1 aus.

BFSG § 3: Barrierefreiheit und Kleinstunternehmen

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Produkten und Dienstleistungen: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nicht pauschal für jede Tätigkeit eines Kleinstunternehmens. Die Bundesfachstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte in Verkehr bringen, anders zu beurteilen sind.

Deshalb reicht auch hier ein Satz wie „Wir haben weniger als zehn Mitarbeiter“ für eine vollständige rechtliche Einordnung nicht aus.

5. Was sollte auf einer betroffenen Website technisch geprüft werden?

Wenn eine Website oder ein digitaler Dienst in den Anwendungsbereich fällt, reicht ein einzelner „Accessibility Score“ nicht als technische Prüfung.

Barrierefreiheit betrifft unterschiedliche Nutzungssituationen. Menschen können beispielsweise eine Website ohne Maus, mit Screenreader, mit starker Vergrößerung oder mit eingeschränktem Sehvermögen nutzen.

Für eine erste technische Bestandsaufnahme sollten unter anderem folgende Bereiche geprüft werden:

Praktische Prüffelder für digitale Barrierefreiheit
Bereich Praktische Prüffrage
Tastatur Lassen sich Navigation, Formulare, Dialoge und wichtige Funktionen ohne Maus bedienen?
Fokus Ist beim Navigieren mit der Tastatur sichtbar, welches Element gerade aktiv ist?
Überschriften Ist die Inhaltsstruktur semantisch nachvollziehbar und sinnvoll gegliedert?
Bilder Besitzen inhaltlich relevante Bilder eine angemessene Textalternative?
Formulare Sind Felder eindeutig beschriftet und Fehler verständlich erkennbar?
Kontrast Sind Texte und relevante Bedienelemente ausreichend wahrnehmbar?
Vergrößerung Bleiben Inhalte und Funktionen bei Vergrößerung nutzbar?
Links und Buttons Ist Zweck und Funktion der Bedienelemente verständlich?
Dialoge und Overlays Können Cookie-Banner, Menüs, Pop-ups und andere Dialoge auch mit Tastatur und assistiven Technologien bedient werden?
Checkout oder Buchung Lässt sich der gesamte relevante Vorgang bis zur Bestätigung barrierearm bedienen?

Welche technischen Kriterien im konkreten Fall anzuwenden sind, sollte anhand der gesetzlichen Anforderungen, der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung und der jeweils relevanten technischen Standards geprüft werden.

Bundesfachstelle Barrierefreiheit: E-Commerce und BFSG

6. Reicht ein automatischer Accessibility-Check?

Nein.

Automatische Prüfwerkzeuge sind hilfreich, weil sie bestimmte technische Probleme schnell und reproduzierbar erkennen können.

Sie können beispielsweise Hinweise auf fehlende Alternativtexte, bestimmte Kontrastprobleme, fehlerhafte Attribute oder strukturelle Auffälligkeiten liefern.

Andere Fragen benötigen jedoch eine manuelle Bewertung.

Ein automatischer Test kann beispielsweise nicht zuverlässig beurteilen, ob:

  • ein vorhandener Alternativtext den Bildinhalt sinnvoll beschreibt
  • die Reihenfolge beim Navigieren mit der Tastatur für den Nutzer logisch ist
  • eine Fehlermeldung verständlich genug erklärt, was zu tun ist
  • ein komplexer Checkout mit einem Screenreader praktisch verständlich bleibt
  • Linktexte im konkreten Zusammenhang ausreichend aussagekräftig sind
  • eine Anwendung insgesamt ohne Maus sinnvoll bedient werden kann

Ein technischer Scanner sollte deshalb als Teil der Prüfung betrachtet werden – nicht als Nachweis, dass eine Website vollständig barrierefrei oder rechtskonform ist.

7. Drei Beispiele: Wer sollte genauer prüfen?

Die folgenden Beispiele sind bewusst vereinfacht. Sie zeigen, warum die Unternehmensgröße allein nicht genügt.

Fiktive Beispiele zur ersten BFSG-Einordnung
Unternehmen Digitale Situation Erste Prüfrichtung
B2B-Maschinenbaudienstleister Website erklärt Leistungen und ermöglicht eine unverbindliche Geschäftskundenanfrage. Prüfen, ob überhaupt eine vom BFSG erfasste Dienstleistung für Verbraucher vorliegt. Eine reine B2B-Leistung fällt nicht allein wegen der Website unter den elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher.
Online-Händler für Verbraucher Kunden wählen Produkte aus und schließen den Kauf vollständig im Online-Shop ab. Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und damit den BFSG-Anwendungsbereich prüfen; zusätzlich mögliche Ausnahme für Kleinstunternehmen bewerten.
Dienstleistungsbetrieb mit Online-Buchung Verbraucher wählen online eine Dienstleistung und buchen einen verbindlichen Termin. Prüfen, ob der digitale Buchungsprozess im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr darstellt und ob eine Ausnahme greift.

Angenommen, der Online-Händler im zweiten Beispiel fällt nach rechtlicher Prüfung in den Anwendungsbereich und kann sich nicht auf die Kleinstunternehmensausnahme berufen.

Dann wäre es zu wenig, lediglich die Startseite durch einen automatischen Scanner laufen zu lassen.

Ein praktischer Test müsste den tatsächlichen Kundenweg berücksichtigen, beispielsweise:

  1. Navigation zum Produkt
  2. Auswahl von Produktvarianten
  3. Hinzufügen zum Warenkorb
  4. Öffnen und Bearbeiten des Warenkorbs
  5. Eingabe notwendiger Kundendaten
  6. Auswahl der Versand- und Zahlungsoptionen
  7. Umgang mit Eingabefehlern
  8. Prüfung und Abschluss der Bestellung
  9. Bestätigung des Vorgangs

Bei jedem Schritt müsste geprüft werden, ob die jeweilige Funktion beispielsweise per Tastatur und mit relevanten assistiven Technologien sinnvoll nutzbar bleibt.

Die Beispiele dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des konkreten Geschäftsmodells.

8. Wie sollten Unternehmen praktisch vorgehen?

Ein sinnvoller BFSG-Prozess beginnt nicht mit dem Einbau eines Accessibility-Plugins.

  1. Geschäftsmodell einordnen: B2B, B2C oder beides?
  2. Digitale Leistungen erfassen: Was kann ein Verbraucher über Website oder App tatsächlich tun?
  3. Anwendungsbereich prüfen: Gehört die konkrete Dienstleistung zu den in § 1 BFSG genannten Bereichen?
  4. Elektronischen Geschäftsverkehr prüfen: Gibt es einen digitalen Prozess im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag?
  5. Unternehmensgröße prüfen: Kann die Kleinstunternehmensausnahme für die betreffende Dienstleistung relevant sein?
  6. Rechtliche Unsicherheit trennen: Unklare Anwendungsfragen nicht durch technische Annahmen ersetzen.
  7. Relevante Nutzerwege erfassen: Shop, Buchung, Konto, Formulare und andere zentrale Funktionen dokumentieren.
  8. Automatisiert testen: Technisch erkennbare Fehler systematisch sammeln.
  9. Manuell testen: Tastatur, Fokus, Screenreader-relevante Struktur, Formulare und reale Abläufe prüfen.
  10. Probleme priorisieren: Kritische Barrieren in zentralen Nutzerwegen zuerst beheben.
  11. Nach Änderungen erneut prüfen: Theme-, Plugin-, Checkout- oder Content-Änderungen können neue Barrieren erzeugen.

Dieser Ablauf trennt zwei Fragen, die häufig vermischt werden:

1. Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für unser Unternehmen?

2. Welche technischen Barrieren besitzt unsere Website tatsächlich?

Die zweite Frage ist auch dann sinnvoll, wenn das BFSG im konkreten Fall nicht anwendbar ist. Eine besser zugängliche Website kann für Nutzer generell einfacher bedienbar sein. Daraus sollte aber nicht die falsche Behauptung entstehen, jedes Unternehmen sei deshalb automatisch gesetzlich verpflichtet.

Wenn Sie nicht wissen, ob Ihre Website technisch relevante Barrieren enthält, kann Kubertino den digitalen Nutzerweg, Formulare, Navigation, mobile Darstellung und technische Accessibility-Punkte prüfen und die gefundenen Probleme nach praktischer Relevanz priorisieren. Die rechtliche Einordnung des konkreten Geschäftsmodells bleibt davon getrennt und sollte bei Unsicherheit juristisch geprüft werden.

Beim BFSG zuerst den Anwendungsbereich klären – dann die Website prüfen

Das BFSG hat die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit für bestimmte privatwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen deutlich erweitert.

Daraus folgt aber nicht, dass jede deutsche Unternehmenswebsite seit dem 28. Juni 2025 automatisch unter dieselben Anforderungen fällt.

Für Unternehmen ist die sinnvollere Reihenfolge:

Geschäftsmodell → Verbraucherbezug → digitale Dienstleistung → BFSG-Anwendungsbereich → mögliche Ausnahme → technische Prüfung.

Wenn eine Website betroffen ist, sollte anschließend nicht nur ein automatischer Score betrachtet werden. Entscheidend ist, ob reale Nutzer die relevanten digitalen Prozesse tatsächlich bedienen und verstehen können.

So wird aus der pauschalen Frage „Ist unsere Website BFSG-konform?“ eine wesentlich belastbarere Prüfung: Welche Anforderungen gelten für unseren konkreten digitalen Dienst – und wo bestehen technisch tatsächlich Barrieren?

Häufige Fragen zu BFSG und Website-Barrierefreiheit

Muss seit dem 28. Juni 2025 jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites muss deshalb geprüft werden, ob über die Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung angeboten oder erbracht wird. Besonders relevant sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?

Die gesetzliche Definition der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr bezieht sich auf digitale Dienste im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Eine reine B2B-Website fällt deshalb nicht allein aufgrund ihrer Existenz unter diese Kategorie. Andere mögliche Anwendungsbereiche sollten bei Bedarf gesondert geprüft werden.

Fallen Online-Shops unter das BFSG?

Online-Shops können Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringen und damit in den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Dabei ist nicht entscheidend, ob das verkaufte Produkt selbst zu den im BFSG aufgeführten Produkten gehört. Mögliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen, müssen zusätzlich geprüft werden.

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?

Das BFSG enthält eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Als Kleinstunternehmen gelten nach dem BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die zusätzlich entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme haben. Für vom BFSG erfasste Produkte ist die Situation anders.

Reicht ein Accessibility-Plugin für WordPress aus?

Nein. Ein Plugin kann einzelne Funktionen ergänzen, beseitigt aber nicht automatisch strukturelle Probleme in Navigation, HTML, Formularen, Fokusführung, Kontrasten, Medien oder Checkout-Prozessen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzbarkeit des relevanten digitalen Angebots.

Reicht ein automatischer Test mit einem guten Accessibility Score?

Nein. Automatische Tests können bestimmte technische Probleme erkennen, aber nicht alle Anforderungen zuverlässig bewerten. Tastaturbedienung, sinnvolle Fokusreihenfolge, Qualität von Alternativtexten und reale Nutzung komplexer Prozesse benötigen zusätzlich eine manuelle Prüfung.

Muss nur der Checkout eines Online-Shops barrierefrei sein?

Die Prüfung sollte nicht pauschal auf den letzten Bestellschritt reduziert werden. Nach den Informationen der Bundesfachstelle können die Anforderungen den digitalen Dienst umfassender betreffen. Welche Teile der Website zum konkreten Dienst gehören, sollte anhand des tatsächlichen Kundenwegs und des Anwendungsbereichs geprüft werden.

Kann Kubertino bestätigen, dass unsere Website rechtssicher oder vollständig BFSG-konform ist?

Kubertino kann technische Barrieren und digitale Nutzerwege analysieren, Verbesserungen priorisieren und technische Anpassungen umsetzen. Eine verbindliche rechtliche Bewertung des konkreten Geschäftsmodells oder eine Rechtsberatung ist davon zu trennen und sollte bei entsprechenden Fragen durch eine dafür qualifizierte Stelle erfolgen.

Nächster Schritt

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Wir prüfen Website, Inhalte, Anfragewege und mögliche Automatisierungspunkte und geben eine klare erste Einschätzung.

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