Wer gegenüber Verbrauchern für eine Finanzierung wirbt, sollte seine Werbemittel jetzt überprüfen. Ab 20. November 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Verbraucherkredite und bestimmte Finanzierungshilfen. Besonders sichtbar wird eine neue Vorgabe: Werbung für erfasste Kreditprodukte muss grundsätzlich einen klaren und auffallenden Warnhinweis darauf enthalten, dass Kreditaufnahme Geld kostet. Das betrifft nicht nur Banken – auch Händler und andere Unternehmen können mit ihrer Finanzierungswerbung betroffen sein.
Stand: 22. Oktober 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein konkretes Angebot erfasst ist und wie seine Werbung gestaltet werden muss, erfordert gegebenenfalls eine rechtliche Einzelfallprüfung.
1. Was ändert sich am 20. November 2026?
Hinter der Änderung steht die neue europäische Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Deutschland hat die Vorgaben inzwischen in nationales Recht umgesetzt.
Das deutsche Umsetzungsgesetz vom 12. Mai 2026 wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139 verkündet. Nach Artikel 16 Absatz 1 gelten die hier behandelten Änderungen der Kreditwerbung ab dem 20. November 2026.
Die Reform betrifft deutlich mehr als einen einzelnen Satz in einer Werbeanzeige. Unter anderem ändern beziehungsweise erweitern sich Regelungen zu Verbraucherkrediten, Finanzierungshilfen, Informationen, Kreditwürdigkeitsprüfung und Werbung.
Für viele Händler und Marketingverantwortliche ist jedoch zunächst die Änderung der Finanzierungswerbung besonders relevant, weil bestehende Werbemittel rechtzeitig angepasst werden müssen.
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Wer aktuell Finanzierung auf einer Website, in Anzeigen oder direkt an Produkten bewirbt, hat möglicherweise zahlreiche bestehende Werbemittel gleichzeitig im Einsatz.
Eine Anpassung betrifft deshalb nicht zwingend nur eine einzelne Finanzierungsseite.
Finanzierungsbotschaften können an vielen Stellen vorkommen – vom Fahrzeugangebot über Social Media bis zum gedruckten Preisschild.
2. Welcher Warnhinweis wird neu wichtig?
Das neue deutsche Recht sieht für die erfasste Werbung für Kreditprodukte einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten vor.
Die neue Nummer 23e Buchstabe a im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG betrifft Werbung für Kreditprodukte nach § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 BGB. Sie verlangt den Warnhinweis unabhängig davon, ob die Werbung Zinsen oder andere Kosten nennt. Als Formulierung nennt das Gesetz:
„Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“
Eine gleichwertige Formulierung ist grundsätzlich ebenfalls vorgesehen.
In der Gesetzesbegründung werden beispielsweise auch Formulierungen wie „Achtung! Finanzieren kostet Geld“ als mögliche gleichwertige Aussage erläutert.
Der Hinweis darf nicht versteckt werden
Entscheidend ist nicht nur, dass irgendwo ein entsprechender Satz vorhanden ist.
Der Warnhinweis soll klar und auffallend sein und seine Warn- und Hinweisfunktion tatsächlich erfüllen können.
Eine kaum wahrnehmbare Information an einer Stelle, die der Nutzer bei normaler Betrachtung der Werbung praktisch nicht erkennt, würde diesem Zweck widersprechen.
Muss es immer ein grafischer „Störer“ sein?
Das Gesetz schreibt nicht für jedes Werbemittel ein identisches grafisches Element vor.
Die konkrete Gestaltung kann sich nach dem verwendeten Medium richten. Entscheidend bleibt, dass der Warnhinweis klar, auffallend und für Verbraucher verständlich wahrnehmbar ist.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur den Wortlaut ergänzen, sondern auch prüfen, wie der Hinweis im jeweiligen Werbemittel dargestellt wird.
3. Welche Unternehmen können betroffen sein?
Die Änderung ist nicht nur für klassische Kreditinstitute relevant.
Praktisch sollten Unternehmen genauer hinschauen, wenn sie gegenüber Verbrauchern beispielsweise mit folgenden Angeboten werben:
- Fahrzeugfinanzierung,
- Ratenfinanzierung,
- Teilzahlung,
- bestimmten Zahlungsaufschüben,
- Finanzierung über einen externen Finanzierungspartner,
- bestimmten sonstigen Finanzierungshilfen.
Damit können unter anderem Autohäuser, Händler, Online-Shops und andere Anbieter betroffen sein, obwohl sie den eigentlichen Kredit nicht selbst ausreichen.
B2C und B2B unterscheiden
Die hier behandelten Verbraucherschutzregeln beziehen sich auf Kreditprodukte für Verbraucher.
Eine Finanzierung, die tatsächlich ausschließlich Unternehmen beziehungsweise Gewerbekunden zugänglich ist, ist deshalb anders zu beurteilen als ein Angebot, das sich an private Käufer richtet.
Wer sowohl Privat- als auch Gewerbekunden anspricht, sollte diese Bereiche in der Prüfung sauber voneinander trennen.
4. Gilt die Regel auch bei 0-%-Finanzierungen?
Unternehmen sollten nicht davon ausgehen, dass eine Finanzierung allein deshalb außerhalb der neuen Regeln liegt, weil kein Zins verlangt wird.
Die Reform erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts und erfasst auch bestimmte zins- beziehungsweise gebührenfreie Kredit- und Finanzierungskonstellationen.
Eine 0-%-Finanzierung sollte deshalb ausdrücklich in die Prüfung aufgenommen und nicht pauschal als Ausnahme behandelt werden.
„Kostenlos“ bedeutet nicht automatisch „rechtlich irrelevant“
Für Marketingverantwortliche ist gerade dieser Punkt leicht missverständlich.
Aus der werblichen Aussage „0 %“ lässt sich nicht automatisch ableiten, dass die neuen Verbraucherkreditregeln nicht gelten.
Entscheidend ist die konkrete rechtliche Konstruktion des Angebots. Fällt die Werbung unter die genannten Vorschriften, entfällt der Warnhinweis nicht allein wegen eines Zinssatzes von 0 %. Für bestimmte Zahlungsaufschübe bestehen gesetzliche Ausnahmen; nicht jeder Rechnungskauf ist deshalb automatisch erfasst.
5. Was gilt für Leasing?
Nicht jedes Leasingangebot ist automatisch wie eine Finanzierung zu behandeln.
Bei der rechtlichen Einordnung kommt es insbesondere auf die konkrete Vertragsgestaltung an.
Bestimmte Nutzungsverträge können als Finanzierungshilfe eingeordnet werden, während andere Leasingmodelle nicht unter dieselben Regeln fallen. Die Neufassung von § 506 Absatz 2 BGB nennt ausdrücklich auch ein vertragliches Recht des Verbrauchers, den Gegenstand zu erwerben. Eine Kaufoption kann deshalb für die Einordnung entscheidend sein, auch wenn sie später nicht ausgeübt wird.
Deshalb sollte bei Leasingwerbung nicht allein aufgrund der Bezeichnung „Leasing“ entschieden werden, ob der neue Warnhinweis erforderlich ist.
Maßgeblich ist der konkrete Vertrag und nicht nur die Marketingbezeichnung.
Unternehmen, die Leasing und Finanzierung parallel bewerben, sollten die beiden Angebotsarten deshalb getrennt prüfen.
6. Welche Werbekanäle sollten geprüft werden?
Die Regel betrifft nicht nur eine klassische Zeitungsanzeige oder eine spezielle Finanzierungsseite.
Unternehmen sollten überall dort prüfen, wo Verbrauchern ein erfasstes Kredit- oder Finanzierungsangebot beworben wird.
| Kanal | Was geprüft werden sollte |
|---|---|
| Website | Finanzierungsseiten, Leistungsseiten, Startseite, Aktionsseiten und Banner |
| Produkt- und Fahrzeugangebote | Finanzierungsraten, Monatsraten, Aktionsfinanzierungen und eingebundene Rechner |
| Online-Werbung | Suchanzeigen, Display-Anzeigen, Landingpages und Remarketing |
| Social Media | Posts, Anzeigen, Videos, Stories und Aktionsmotive |
| E-Mail und Newsletter | Finanzierungsaktionen und beworbene Ratenangebote |
| Flyer, Anzeigen, Mailings, Plakate und Broschüren | |
| Verkaufsraum | Preisschilder, Aktionsaufsteller und beworbene Finanzierungsangebote |
Auch ältere Kampagnen sollten berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Stichtag weiterhin sichtbar oder erneut ausgespielt werden.
7. Reicht der neue Warnhinweis allein aus?
Nein. Der neue Warnhinweis ersetzt nicht die übrigen Anforderungen an Finanzierungswerbung.
Pflichtangaben für Werbung mit Zinssätzen oder anderen kostenbezogenen Zahlen gibt es bereits in § 17 PAngV; für Finanzierungshilfen ist zusätzlich § 19 PAngV zu beachten. Die am 20. November 2026 wirksam werdenden Änderungen sind in Artikel 8 des Umsetzungsgesetzes nachzulesen. Der neue UWG-Warnhinweis und diese zahlenabhängigen Informationspflichten sind getrennt zu prüfen.
Dazu können – abhängig von der konkreten Werbung und Finanzierung – unter anderem Angaben gehören zu:
- Sollzinssatz,
- Nettodarlehensbetrag,
- effektivem Jahreszins,
- Laufzeit,
- Gesamtbetrag,
- Ratenhöhe,
- bei bestimmten Zahlungsaufschüben für Waren oder Dienstleistungen dem Barzahlungspreis und einer etwaigen Anzahlung sowie
- weiteren relevanten Kosten.
Die erforderlichen Zahlen sind nach den gesetzlichen Vorgaben anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläutern. Der zugrunde gelegte effektive Jahreszins muss so gewählt sein, dass voraussichtlich mindestens zwei Drittel der durch die Werbung zustande kommenden Verträge diesen oder einen niedrigeren Zinssatz erhalten. Besonderheiten des Produkts und des Werbemediums bleiben gesondert zu prüfen.
Zwei Prüfungen statt nur einer
Marketingverantwortliche sollten deshalb zwei Fragen getrennt beantworten:
- Braucht diese Kreditwerbung den neuen Warnhinweis?
- Enthält die Werbung Zahlen oder Konditionen, durch die weitere Pflichtangaben ausgelöst werden?
Ein eingefügter Warnhinweis macht eine ansonsten unvollständige Finanzierungswerbung nicht automatisch rechtskonform.
8. Welche Werbeaussagen werden zusätzlich problematisch?
Die neuen Regeln betreffen nicht nur Pflichtinformationen. Bestimmte Arten der Kreditwerbung werden ausdrücklich untersagt.
Nummer 23e Buchstaben b bis d untersagt insbesondere Werbung, die zur Kreditaufnahme mit einer angeblichen Verbesserung der finanziellen Situation ermutigt, laufende Kredite oder Datenbankeinträge als kaum relevant für die Antragsprüfung darstellt oder die Wirkung eines Kredits falsch beschreibt. Dazu gehören insbesondere folgende Botschaften:
- ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern,
- bestehende Kredite oder entsprechende Datenbankeinträge hätten kaum oder keinen Einfluss auf die Prüfung eines neuen Kreditantrags,
- fälschlicherweise: Ein Kredit würde die finanziellen Mittel erhöhen,
- fälschlicherweise: Ein Kredit könne Ersparnisse ersetzen, oder
- fälschlicherweise: Die Kreditaufnahme könne den Lebensstandard erhöhen.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur Pflichttexte ergänzen, sondern auch bestehende Werbebotschaften inhaltlich überprüfen.
Marketing und Recht müssen gemeinsam betrachtet werden
Eine optisch korrekt platzierte Warnung hilft wenig, wenn die eigentliche Werbeaussage gleichzeitig eine künftig ausdrücklich unzulässige Vorstellung über Kreditaufnahme vermittelt.
9. Was sollten Unternehmen auf ihrer Website prüfen?
Für die Website reicht es nicht, ausschließlich nach einer Seite mit dem Namen „Finanzierung“ zu suchen.
Finanzierungsinformationen können an zahlreichen Stellen eingebunden sein.
Eine systematische Prüfung sollte beispielsweise umfassen:
- Startseite,
- Finanzierungs- und Leistungsseiten,
- Produkt- oder Fahrzeugdetailseiten,
- Aktionsseiten,
- Landingpages,
- Banner und Slider,
- Finanzierungsrechner,
- monatliche Ratenangaben,
- 0-%-Aktionen,
- Formulare und Anfragewege,
- automatisch importierte Angebote.
Automatisch übernommene Inhalte nicht vergessen
Gerade Händler-Websites beziehen Fahrzeug-, Produkt- oder Finanzierungsdaten häufig aus externen Systemen.
Dann sollte geklärt werden, wer die erforderlichen Informationen und Warnhinweise technisch bereitstellt und an welcher Stelle sie tatsächlich auf der Website ausgegeben werden.
Es reicht nicht, davon auszugehen, dass Bank, Hersteller, Plattform oder Datenlieferant die Anpassung automatisch für jede eigene Website übernimmt.
10. Checkliste: Was sollte bis zum 20.11.2026 erledigt werden?
- Finanzierungsangebote erfassen: Welche Kredite, Ratenzahlungen und Finanzierungshilfen werden gegenüber Verbrauchern beworben?
- Vertragsmodelle unterscheiden: Finanzierung, 0-%-Finanzierung, Zahlungsaufschub und Leasing nicht pauschal gleich behandeln.
- Werbekanäle inventarisieren: Website, Social Media, Anzeigen, Newsletter, Print und Verkaufsraum berücksichtigen.
- Warnhinweis prüfen: Feststellen, bei welchen Werbemitteln ein klarer und auffallender Hinweis auf die Kosten der Kreditaufnahme erforderlich ist.
- Weitere Pflichtangaben prüfen: Bei Zinsen, Raten und anderen kostenbezogenen Zahlen kontrollieren, welche Standardinformationen zusätzlich erforderlich sind.
- Werbeaussagen kontrollieren: Formulierungen entfernen beziehungsweise prüfen, die unzulässige Vorstellungen über die Wirkung einer Kreditaufnahme vermitteln.
- Datenlieferanten abstimmen: Klären, welche Angaben Hersteller, Bank, Plattform oder Warenwirtschaft bereitstellt und welche Anpassungen das eigene Unternehmen vornehmen muss.
- Vorlagen aktualisieren: Wiederkehrende Banner, Fahrzeugtemplates, Produktseiten, Social-Media-Vorlagen und Printmaterialien rechtzeitig anpassen.
- Veröffentlichung testen: Nicht nur den Quelltext oder das CMS prüfen, sondern die tatsächliche Darstellung auf Desktop und Mobilgeräten kontrollieren.
- Zweifelsfälle klären: Bei unklaren Vertragsmodellen oder Werbeformaten rechtzeitig eine rechtliche Einzelfallprüfung veranlassen.
Für die technische Umsetzung auf bestehenden Seiten beschreibt unsere Leistung Content und Website aktuell halten, wie Inhalte und Vorlagen gepflegt werden können. Die rechtliche Freigabe konkreter Finanzierungswerbung ist davon getrennt zu organisieren.
Finanzierungswerbung sollte vor dem 20. November geprüft werden
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie führt in Deutschland zu konkreten Änderungen, die Unternehmen nicht erst am Tag des Inkrafttretens berücksichtigen sollten.
Besonders sichtbar ist der neue Warnhinweis zur Kreditaufnahme. Die eigentliche Prüfung geht jedoch weiter.
Unternehmen müssen unterscheiden, welches Finanzierungsmodell beworben wird, an wen sich das Angebot richtet, welche Konditionen genannt werden und welche zusätzlichen Informationspflichten daraus entstehen.
Für Händler kommt eine weitere praktische Aufgabe hinzu: Finanzierungswerbung befindet sich häufig gleichzeitig auf Website, Fahrzeug- oder Produktseiten, Social Media, Anzeigen und gedruckten Materialien.
Wer diese Stellen jetzt systematisch erfasst, kann die Umstellung kontrolliert vorbereiten, statt kurz vor dem 20. November einzelne Werbemittel nachträglich suchen zu müssen.
Häufige Fragen zur Finanzierungswerbung ab 20.11.2026
Ab wann gelten die neuen Regeln für Finanzierungswerbung?
Die hier behandelten neuen deutschen Regelungen zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie gelten im Wesentlichen ab dem 20. November 2026. Unternehmen sollten ihre betroffenen Werbemittel deshalb vor diesem Datum prüfen und erforderliche Anpassungen vorbereiten.
Wie lautet der neue Warnhinweis?
Das Gesetz nennt die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“. Eine gleichwertige Formulierung ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Entscheidend ist außerdem, dass der Warnhinweis klar und auffallend gestaltet wird.
Muss der Warnhinweis direkt in der Werbung sichtbar sein?
Der gesetzliche Zweck verlangt einen klaren und auffallenden Warnhinweis, der seine Warnfunktion erfüllen kann. Die konkrete Gestaltung kann vom verwendeten Medium abhängen. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein schwer auffindbarer allgemeiner Hinweis an anderer Stelle automatisch ausreicht.
Gilt die neue Regel auch für 0-%-Finanzierungen?
Eine 0-%-Finanzierung sollte nicht pauschal aus der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Anwendungsbereich des neuen Verbraucherkreditrechts umfasst auch bestimmte zins- und gebührenfreie Kredit- beziehungsweise Finanzierungskonstellationen. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Angebots.
Gilt der Hinweis auch für Leasing?
Nicht jedes Leasingmodell ist automatisch wie ein erfasstes Kreditprodukt zu behandeln. Entscheidend ist der Vertrag; insbesondere eine vertragliche Kaufoption kann nach der neuen Fassung von § 506 Absatz 2 BGB relevant sein. Leasing und Finanzierung sollten deshalb getrennt geprüft werden.
Reicht „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ als einzige Angabe?
Nicht unbedingt. Werden beispielsweise Zinssätze oder andere Zahlen zu Kreditkosten beworben, können zusätzliche Standardinformationen und ein repräsentatives Beispiel erforderlich sein. Der Warnhinweis ersetzt diese Angaben nicht.
Gilt die Änderung nur für Banken?
Nein. Auch Händler und andere Unternehmen können betroffen sein, wenn sie gegenüber Verbrauchern entsprechende Kredit- oder Finanzierungsangebote bewerben. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Finanzierung eines externen Partners Bestandteil der eigenen Werbung ist.
Was sollte ein Unternehmen jetzt zuerst tun?
Zunächst sollten alle aktuell verwendeten Finanzierungsangebote und Werbekanäle erfasst werden. Anschließend kann je Angebot geprüft werden, welche neuen Warnhinweise und weiteren Pflichtangaben erforderlich sind und welche Vorlagen vor dem 20. November 2026 angepasst werden müssen.

