Seit dem 27. September 2026 gelten neue Informationsanforderungen rund um das gesetzliche Gewährleistungsrecht und bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien. Für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, ist das nicht nur ein juristisches Thema: Auch Website, Produktdaten und Verkaufsprozess sollten daraufhin geprüft werden, ob vorgeschriebene Informationen an der richtigen Stelle, in der vorgesehenen Form und auf Grundlage belastbarer Produktinformationen bereitgestellt werden.
1. Was hat sich seit dem 27. September 2026 geändert?
Verbraucher hatten auch vor September 2026 gesetzliche Rechte bei mangelhaften Waren. Neu ist unter anderem, wie Unternehmen auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen müssen.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sieht vor, dass Verbraucher bei Waren in hervorgehobener Weise über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und dessen wesentliche Elemente informiert werden. Dafür ist die harmonisierte Mitteilung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgesehen.
Für Fernabsatzverträge – und damit insbesondere für viele Verkäufe über Online-Shops – findet sich die entsprechende Informationspflicht in Artikel 246a § 1 EGBGB.
Daneben gibt es eine besondere Regelung für bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von Herstellern. Diese darf nicht mit dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht verwechselt werden.
| Thema | Worum geht es? | Was sollte ein Unternehmen prüfen? |
|---|---|---|
| Gesetzliches Gewährleistungsrecht | Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bei nicht vertragsgemäßen Waren | Ob die vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung im betroffenen Verkaufsprozess korrekt eingebunden ist |
| Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie | Zusätzliche freiwillige Garantie des Herstellers zur Haltbarkeit einer bestimmten Ware | Ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die notwendigen Hersteller- und Produktdaten vorliegen |
Für Unternehmen ist diese Trennung wichtig. Ein allgemeiner Hinweis auf eine „Garantie“ ersetzt nicht automatisch die Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Umgekehrt bedeutet die neue Regelung nicht, dass für jede Ware eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie existiert.
2. Wen betreffen die neuen Anforderungen?
Relevant sind insbesondere Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen.
Für Online-Shops sind vor allem die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen relevant. Artikel 246a § 1 EGBGB nennt Informationen, die Unternehmer Verbrauchern im Zusammenhang mit solchen Verträgen zur Verfügung stellen müssen.
Für die praktische Website-Prüfung sollte deshalb nicht nur gefragt werden: „Haben wir irgendwo einen Text über Gewährleistung?“
Die bessere Frage lautet:
Welche unserer Verkaufsprozesse führen zu einem Verbrauchervertrag über Waren – und welche Informationen müssen dort vor Vertragsschluss tatsächlich bereitgestellt werden?
Je nach Geschäftsmodell können unter anderem folgende Situationen unterschiedlich zu bewerten sein:
- reiner B2C-Online-Shop
- Shop mit Verkäufen an Verbraucher und Unternehmen
- stationärer Handel mit zusätzlichem Online-Shop
- Websites mit Produktdarstellung und anschließendem Online-Kauf
- Waren mit digitalen Elementen
- Produkte mit einer relevanten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Ein rein informatives B2B-Angebot ist daher nicht automatisch mit einem B2C-Shop gleichzusetzen. Ob eine konkrete Pflicht greift, sollte anhand des tatsächlichen Vertrags- und Verkaufsprozesses geprüft werden.
3. Der neue Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Artikel 246a § 1 EGBGB verlangt bei Waren einen hervorgehobenen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und dessen wesentliche Elemente. Dazu gehört auch seine Mindestdauer von zwei Jahren.
Dafür ist nicht irgendein selbst formulierter Hinweis vorgesehen, sondern die harmonisierte Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.
Für Online-Shops bedeutet das vor allem: Die bestehende Verkaufsstrecke sollte darauf geprüft werden, ob die harmonisierte Mitteilung als vorvertragliche Information korrekt eingebunden ist und dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung in der gesetzlich vorgesehenen hervorgehobenen Form zur Verfügung steht.
Es genügt deshalb nicht, dass Informationen zur Gewährleistung irgendwo auf der Website vorhanden sind. Produktdarstellung, Warenkorb, Bestellstrecke und die konkrete Einbindung der harmonisierten Mitteilung sollten gemeinsam geprüft werden.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 farbig in der vorgesehenen RGB-Darstellung verwendet werden. Die Elemente der offiziellen Mitteilung sind nicht frei editierbar.
Ein zusätzlicher Absatz tief in den AGB oder auf einer allgemeinen Hilfeseite sollte daher nicht ohne weitere Prüfung als ausreichende Umsetzung behandelt werden.
4. Wann ist die Haltbarkeitsgarantie relevant?
Die besondere Kennzeichnung zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie betrifft nicht jede Ware und nicht jede Herstellergarantie.
Nach Artikel 246a § 1 EGBGB wird sie relevant, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Information dem verkaufenden Unternehmen zur Verfügung stellt.
Dann ist über das Bestehen und die Dauer dieser Garantie sowie über das gesetzliche Gewährleistungsrecht in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu informieren.
Damit sind mehrere Bedingungen miteinander verbunden:
- Es handelt sich um eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.
- Sie betrifft die gesamte Ware.
- Sie wird ohne zusätzliche Kosten angeboten.
- Sie dauert länger als zwei Jahre.
- Der Hersteller stellt dem Unternehmer die entsprechende Information zur Verfügung.
Erst prüfen, dann kennzeichnen. Unternehmen sollten nicht pauschal jede Herstellergarantie mit der harmonisierten Kennzeichnung versehen.
Die harmonisierte Kennzeichnung für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist produktbezogen. Sie enthält unter anderem editierbare Angaben zur Garantiedauer in Jahren, zum Namen des Herstellers und zur Modellkennung der betroffenen Ware.
Für die technische Umsetzung bedeutet das: Die erforderlichen Hersteller- und Produktinformationen müssen dem richtigen Artikel zuverlässig zugeordnet werden können. Bei größeren Sortimenten sollte deshalb geprüft werden, aus welcher Produktdatenquelle diese Angaben stammen, wer für ihre Pflege verantwortlich ist und wie Änderungen in den Shop gelangen.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss auch diese Kennzeichnung farbig dargestellt werden. Für die Online-Darstellung kann sie unter den in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen auch in einem geschachtelten Format angezeigt werden.
Eine gewöhnliche freiwillige Garantie mit anderen Voraussetzungen ist damit nicht automatisch genau die Haltbarkeitsgarantie, für die diese besondere Kennzeichnung vorgesehen ist.
5. Was sollten Online-Shops jetzt praktisch prüfen?
Die technische Aufgabe beginnt nicht mit einem neuen Banner oder Plugin. Zuerst sollte der tatsächliche Verkaufsprozess erfasst werden.
1. Welche Waren verkaufen wir an Verbraucher?
Erstellen Sie zunächst eine klare Abgrenzung der betroffenen B2C-Verkaufsprozesse. Besonders bei gemischten B2B-/B2C-Angeboten sollte nicht automatisch angenommen werden, dass jede Seite und jeder Prozess identisch behandelt werden muss.
2. Wo wird die harmonisierte Mitteilung eingebunden?
Prüfen Sie Produktdarstellung, Warenkorb und Bestellstrecke daraufhin, wann und wie der Verbraucher die vorgeschriebene Information erhält.
Dabei geht es nicht nur darum, ob irgendwo das Wort „Gewährleistung“ vorkommt. Entscheidend ist, ob die harmonisierte Mitteilung im konkreten Verkaufsprozess vorvertraglich und hervorgehoben bereitgestellt wird.
3. Ist die offizielle Darstellung technisch korrekt?
Bei Online-Verträgen über eine Benutzeroberfläche ist die farbige RGB-Fassung vorgesehen. Die harmonisierte Mitteilung darf zudem nicht inhaltlich frei verändert werden.
Damit sollte bei der technischen Umsetzung nicht nur der Text geprüft werden, sondern auch, ob die vorgesehene Darstellung und ihre Einbindung dem aktuellen offiziellen Muster entsprechen.
4. Welche Herstellerinformationen liegen vor?
Für die besondere Haltbarkeitskennzeichnung sollte nachvollziehbar sein, welche Information tatsächlich vom Hersteller bereitgestellt wurde.
Eine sinnvolle interne Dokumentation kann beispielsweise enthalten:
- betroffenes Produkt oder Produktgruppe
- Hersteller
- Modellkennung
- Art der mitgeteilten Garantie
- Dauer der Garantie
- gilt sie für die gesamte Ware?
- entstehen dem Verbraucher zusätzliche Kosten?
- Quelle und Datum der Herstellerinformation
Damit wird vermieden, dass Produktinformationen nur aufgrund einer Vermutung, einer alten Shopbeschreibung oder einer nicht mehr aktuellen Datenquelle ergänzt werden.
5. Sind Produktdaten und Kennzeichnung miteinander verbunden?
Die allgemeine Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und die produktbezogene Haltbarkeitskennzeichnung erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Wenn ein Sortiment viele Produkte, Varianten oder Hersteller umfasst, wird deshalb auch die Datenstruktur relevant: Herstellername, Modellkennung und Garantiedauer müssen dem tatsächlich betroffenen Artikel korrekt zugeordnet sein.
Unternehmen sollten prüfen, ob diese Angaben beispielsweise direkt im Shopsystem, im Warenwirtschaftssystem, in einem PIM oder in einer anderen verlässlichen Produktdatenquelle gepflegt werden und welches System dabei maßgeblich ist.
6. Funktioniert die Darstellung auf Mobilgeräten?
Eine formal vorhandene Information hilft wenig, wenn sie auf kleinen Displays abgeschnitten, überlagert oder technisch nicht nutzbar ist.
Bei der technischen Abnahme sollten deshalb Produktdarstellung, Warenkorb und relevante Schritte der Bestellstrecke auch auf mobilen Geräten geprüft werden.
6. Was gilt bei digitalen Elementen und Software-Updates?
Die neuen Informationspflichten betreffen nicht nur klassische Waren und Garantiehinweise.
Artikel 246a EGBGB enthält auch Vorgaben für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen.
Stellt der Hersteller oder Anbieter dem Unternehmer entsprechende Informationen zur Verfügung, ist die Mindestdauer anzugeben, für die Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden. Diese Information ist als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums auszudrücken.
Für Unternehmen mit vernetzten Geräten, Apps, Smart-Produkten, eingebetteter Software oder digitalen Angeboten sollte deshalb geprüft werden:
- Für welche Produkte oder digitalen Leistungen liegen Informationen zur Bereitstellung von Softwareaktualisierungen vor?
- Welche Mindestdauer beziehungsweise welches Datum wurde vom Hersteller oder Anbieter angegeben?
- Wo wird diese Information im Verkaufsprozess übernommen?
- Welchem Produkt oder digitalen Angebot ist die Information zugeordnet?
- Wie wird verhindert, dass veraltete Herstellerinformationen weiterhin im Shop angezeigt werden?
Auch hier sollten Unternehmen keine eigene Update-Dauer ableiten oder versprechen, wenn der Hersteller oder Anbieter keine entsprechende Information bereitgestellt hat.
7. Typische Fehler bei der Umsetzung
„Wir schreiben einfach zwei Jahre Garantie auf die Produktseite“
Das wäre schon begrifflich problematisch. Gesetzliche Gewährleistungsrechte und eine freiwillige Garantie sind nicht dasselbe.
„Unsere AGB erwähnen Gewährleistung – damit ist alles erledigt“
Die neuen Anforderungen sehen eine hervorgehobene vorvertragliche Information unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung vor. Eine vorhandene AGB-Klausel sollte deshalb nicht automatisch als vollständige Umsetzung behandelt werden.
„Wir bauen selbst einen ähnlichen Gewährleistungshinweis“
Die harmonisierte Mitteilung hat einen vorgegebenen Inhalt und eine vorgegebene Gestaltung. Ihre Elemente sind nach der Durchführungsverordnung nicht frei editierbar.
„Das GARAN-Label kommt einfach auf alle Produkte“
Die besondere Kennzeichnung für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist an konkrete Voraussetzungen gebunden. Sie sollte nicht eingesetzt werden, ohne zu prüfen, ob diese tatsächlich erfüllt sind.
„Der Hersteller hat fünf Jahre Garantie – das wird schon passen“
Die Dauer allein beantwortet die Frage nicht. Unter anderem ist relevant, ob die Garantie die gesamte Ware umfasst, ohne zusätzliche Kosten angeboten wird und die erforderlichen Informationen vom Hersteller bereitgestellt wurden.
„Das macht unser Shop-Plugin automatisch richtig“
Ein technisches Modul kann die Darstellung unterstützen. Es entscheidet aber nicht automatisch, welche Produkte betroffen sind, welche Herstellerinformation aktuell ist und wie der konkrete Vertragsprozess rechtlich einzuordnen ist.
Technik kann eine geklärte Regel umsetzen. Sie ersetzt die Klärung der Regel nicht.
8. Checkliste: Was sollte Ihr Unternehmen jetzt prüfen?
- Verkaufsmodell: Verkaufen wir Waren an Verbraucher?
- Kanäle: Erfolgt der Verkauf online, stationär oder über mehrere Wege?
- Gewährleistungsmitteilung: Ist die vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung im relevanten Verkaufsprozess berücksichtigt?
- Zeitpunkt: Wird die Information rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers bereitgestellt?
- Darstellung: Ist bei Online-Verträgen die vorgesehene farbige RGB-Darstellung korrekt umgesetzt?
- Produkte: Gibt es Waren mit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren?
- Voraussetzungen: Betrifft diese Garantie die gesamte Ware und wird sie ohne zusätzliche Kosten gewährt?
- Herstellerdaten: Wurde uns die entsprechende Information tatsächlich vom Hersteller zur Verfügung gestellt?
- Produktzuordnung: Sind Hersteller, Modellkennung und Garantiedauer dem richtigen Artikel zugeordnet?
- Software-Updates: Liegen für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen Angaben zur Mindestdauer beziehungsweise zu einem Datum für Softwareaktualisierungen vor?
- Weitere Produktinformationen: Können für einzelne Waren zusätzlich Angaben zu Reparierbarkeit, Ersatzteilen oder Reparatur relevant sein?
- Datenquelle: Können wir nachvollziehen, aus welchem System und aus welcher Quelle die verwendeten Produktinformationen stammen?
- Pflege: Ist definiert, wer Änderungen dieser Informationen übernimmt?
- Mobile Darstellung: Funktionieren Mitteilungen und Kennzeichnungen auch auf kleinen Displays und bei Touch-Bedienung?
- Rechtliche Einordnung: Sind offene Fragen zum konkreten Vertragsmodell fachkundig geklärt?
Nicht nur ein neues Label einbauen – Verkaufsprozess und Produktdaten prüfen
Die Änderungen seit September 2026 sind ein gutes Beispiel dafür, warum neue Informationspflichten auf Websites selten nur eine einzelne Textänderung bedeuten.
Unternehmen müssen unterscheiden, welche Information allgemein für den Verkauf von Waren relevant ist und welche nur für bestimmte Produkte unter zusätzlichen Voraussetzungen gilt.
Hinzu kommt die technische Ebene: Herstellerinformationen müssen dem richtigen Produkt zugeordnet, im passenden Schritt des Verkaufsprozesses ausgegeben und bei Änderungen aktualisiert werden können.
Für Online-Shops bedeutet das deshalb vor allem: rechtliche Einordnung, Verkaufsprozess, Produktdaten und technische Darstellung müssen zusammenpassen.
Wer diese Ebenen getrennt prüft, reduziert sowohl das Risiko fehlender Informationen als auch die Gefahr, pauschale Angaben oder Kennzeichnungen für Produkte einzusetzen, für die sie gar nicht zutreffen.
Häufige Fragen zu Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantie
Seit wann gelten die neuen Anforderungen?
Die hier beschriebenen Änderungen gelten seit dem 27. September 2026. Unternehmen sollten deshalb nicht nur neue Shop-Projekte berücksichtigen, sondern auch bestehende Verkaufsprozesse prüfen.
Muss jeder Online-Shop einen neuen Gewährleistungshinweis einbauen?
Relevant sind insbesondere Verbraucherverträge über Waren. Die konkrete Umsetzung hängt vom tatsächlichen Verkaufs- und Vertragsprozess ab. Vorgesehen ist dabei die harmonisierte Mitteilung und nicht lediglich ein frei formulierter zusätzlicher Gewährleistungstext.
Wo muss die Gewährleistungsinformation in einem Online-Shop erscheinen?
Entscheidend ist, dass die vorgeschriebene Information als vorvertragliche Information rechtzeitig und in hervorgehobener Form bereitgestellt wird. Produktdarstellung, Warenkorb, Bestellstrecke und die konkrete Einbindung sollten deshalb zusammen betrachtet werden. Ein lediglich irgendwo hinterlegter allgemeiner Text sollte nicht ohne weitere Prüfung als ausreichende Umsetzung behandelt werden.
Ist Gewährleistung dasselbe wie Garantie?
Nein. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht beruht auf gesetzlichen Verbraucherrechten. Eine gewerbliche Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung eines Garantiegebers. Diese Begriffe sollten in Shoptexten und Produktdaten nicht gleichgesetzt werden.
Braucht jedes Produkt die Kennzeichnung zur Haltbarkeitsgarantie?
Nein. Die besondere Kennzeichnung ist an konkrete Voraussetzungen gebunden. Unter anderem geht es um eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware, ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren. Außerdem muss die entsprechende Information dem Unternehmer vom Hersteller zur Verfügung gestellt worden sein.
Welche Produktdaten benötigt die Kennzeichnung zur Haltbarkeitsgarantie?
Die harmonisierte Kennzeichnung sieht unter anderem editierbare Angaben zur Garantiedauer in Jahren, zum Namen des Herstellers und zur Modellkennung vor. Für Online-Shops sollte deshalb sichergestellt sein, dass diese Angaben zuverlässig dem richtigen Produkt zugeordnet werden können.
Was gilt für Software-Updates?
Für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen ist die Mindestdauer anzugeben, für die Hersteller oder Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellen, sofern sie dem Unternehmer diese Information zur Verfügung gestellt haben. Die Angabe erfolgt als Zeitraum oder durch ein Datum.
Gibt es seit September 2026 noch weitere neue Produktinformationen?
Ja. Je nach Ware können unter anderem auch Informationspflichten zu einem harmonisierten Reparierbarkeitswert relevant sein. Ist ein solcher Wert nicht anwendbar und stellt der Hersteller entsprechende Informationen bereit, können außerdem Angaben zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsanleitungen oder Reparatureinschränkungen erforderlich sein.
Offizielle Quellen und Stand
Stand dieser Übersicht: 08.10.2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen und amtlichen Fassungen.
- Art. 246a § 1 EGBGB – Informationspflichten
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 – EUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2024/825 – EUR-Lex
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über digitale und technische Auswirkungen der Regelungen und stellt keine Rechtsberatung dar.

