Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei bestimmten Fernabsatzverträgen, die Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Dabei geht es nicht nur darum, irgendwo einen „Widerrufsbutton“ einzubauen. § 356a BGB beschreibt einen vollständigen digitalen Ablauf – von der leicht zugänglichen Widerrufsfunktion über die erforderlichen Angaben und eine Bestätigungsfunktion bis zur elektronischen Eingangsbestätigung.
1. Was gilt seit dem 19. Juni 2026?
Mit § 356a BGB gibt es eine gesetzlich geregelte elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen.
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Unternehmer sicherstellen, dass der Verbraucher dort eine Widerrufserklärung über eine entsprechende Funktion abgeben kann, soweit die Vorschrift auf den konkreten Vertrag Anwendung findet.
Das Gesetz beschreibt dabei nicht lediglich einen Link zu einer Widerrufsbelehrung.
Vorgesehen ist ein digitaler Prozess mit mehreren Bestandteilen:
- Der Verbraucher öffnet die Widerrufsfunktion.
- Er kann die für den Widerruf vorgesehenen Angaben bereitstellen oder bestätigen.
- Er erhält anschließend eine separate Möglichkeit, den Widerruf zu bestätigen.
- Nach dem Absenden erhält er unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
Die konkreten Anforderungen stehen in § 356a BGB.
§ 356a BGB: Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
2. Welche Unternehmen sollten prüfen, ob sie betroffen sind?
Die Vorschrift bezieht sich auf Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
Unternehmen sollten deshalb insbesondere genauer hinsehen, wenn Verbraucher auf ihrer Website, in einem Online-Shop oder über eine andere Online-Benutzeroberfläche Verträge abschließen können.
Typische Ausgangssituationen können beispielsweise sein:
- ein eigener B2C-Online-Shop
- die Online-Buchung einer kostenpflichtigen Dienstleistung
- der Abschluss eines digitalen Vertrags über eine Website
- Verträge, die über eine vom Unternehmen verwendete Online-Plattform geschlossen werden
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Button, jedes Kontaktformular oder jede unverbindliche Anfrage auf einer Website automatisch unter § 356a BGB fällt.
Entscheidend sind unter anderem die konkrete Vertragsart, der Vertragsschluss und die Frage, ob für den betreffenden Vertrag ein Widerrufsrecht besteht. Diese rechtliche Einordnung sollte von der anschließenden technischen Umsetzung getrennt werden.
Unternehmen sollten deshalb zuerst klären: Welche unserer digitalen Abschlusswege sind tatsächlich betroffen? Erst danach lässt sich sinnvoll prüfen, wo und wie die Funktion technisch bereitgestellt werden muss.
3. Widerrufsfunktion: sieben Punkte technisch prüfen
1. Ist die Funktion leicht zugänglich?
§ 356a BGB verlangt, dass die Widerrufsfunktion während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich ist.
Eine technische Prüfung sollte deshalb nicht nur feststellen, ob irgendwo eine URL existiert.
Zu prüfen ist beispielsweise:
- Kann der Verbraucher die Funktion ohne unnötige Suche erreichen?
- Ist sie auf Smartphone und Desktop zugänglich?
- Funktioniert sie auch auf relevanten Unterseiten?
- Bleibt sie während des vorgesehenen Zeitraums erreichbar?
2. Ist die erste Funktion eindeutig bezeichnet?
Das Gesetz nennt für die Widerrufsfunktion die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung.
Allgemeine Begriffe wie „Service“, „Kontakt“ oder „Retouren“ sollten deshalb nicht einfach ungeprüft als Ersatz betrachtet werden.
Hier geht es nicht um SEO oder Marketing-Texte, sondern darum, dass der Verbraucher die Funktion eindeutig als Möglichkeit zur Abgabe seiner Widerrufserklärung erkennen kann.
3. Werden die vorgesehenen Angaben abgefragt?
Nach § 356a Absatz 2 BGB muss die Funktion ermöglichen, bestimmte Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen.
Dazu gehören:
- der Name des Verbrauchers
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, der widerrufen werden soll
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll
Für die technische Umsetzung bedeutet das: Das Formular muss den betroffenen Vertrag zuverlässig zuordnen können, ohne den Verbraucher durch unnötige Schritte vom Widerruf abzuhalten.
4. Gibt es eine separate Bestätigungsfunktion?
Nach Bereitstellung oder Bestätigung der erforderlichen Angaben sieht § 356a Absatz 3 BGB einen weiteren Schritt vor.
Der Verbraucher muss seine Widerrufserklärung über eine Bestätigungsfunktion übermitteln können.
Diese muss gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Damit ergibt sich technisch ein zweistufiger Ablauf: Widerruf aufrufen → Angaben bereitstellen → Widerruf ausdrücklich bestätigen.
5. Wird der Eingang unverzüglich bestätigt?
Mit dem Klick auf die Bestätigungsfunktion ist der technische Prozess noch nicht abgeschlossen.
§ 356a Absatz 4 BGB verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
Diese Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.
In der Praxis muss deshalb nicht nur das Formular funktionieren. Auch der nachgelagerte Versand- beziehungsweise Bestätigungsprozess muss getestet werden.
6. Funktioniert der Prozess ohne Kundenkonto?
Bei der technischen Konzeption sollte besonders geprüft werden, ob Verbraucher unnötig durch Login-Hürden, Passwortprobleme oder zusätzliche Kontoschritte vom vorgesehenen Widerrufsweg abgehalten werden.
§ 356a BGB stellt auf eine ständig verfügbare und leicht zugängliche Funktion ab. Ob eine konkrete Authentifizierung im Einzelfall zulässig oder erforderlich ist, ist eine rechtliche Frage. Technisch sollte jedoch sichtbar gemacht werden, wenn der Widerrufsprozess nur nach Anmeldung funktioniert.
7. Was passiert nach dem Widerruf intern?
Die gesetzlich sichtbare Funktion ist nur die Kundenseite des Prozesses.
Unternehmensintern muss die Erklärung auch zuverlässig ankommen und bearbeitet werden können.
Je nach vorhandenen Systemen kann deshalb geprüft werden:
- Wo wird der Widerruf gespeichert?
- Wer erhält eine Benachrichtigung?
- Kann der betreffende Vertrag eindeutig zugeordnet werden?
- Werden Datum und Uhrzeit nachvollziehbar erfasst?
- Wie wird verhindert, dass eine Erklärung im allgemeinen E-Mail-Postfach übersehen wird?
- Gibt es einen definierten Übergang in Kundenservice, Shop- oder Auftragssystem?
Das Gesetz schreibt damit nicht automatisch ein bestimmtes CRM-, Shop- oder Ticketsystem vor. Für den Betrieb ist aber entscheidend, dass eine technisch korrekt abgegebene Erklärung anschließend nicht im internen Prozess verloren geht.
4. Wie sieht der vorgesehene digitale Ablauf praktisch aus?
| Schritt | Was passiert? | Was technisch geprüft werden sollte |
|---|---|---|
| 1. Funktion aufrufen | Verbraucher öffnet die elektronische Widerrufsfunktion | Sichtbarkeit, Erreichbarkeit und mobile Darstellung |
| 2. Vertrag zuordnen | Name und Angaben zur Identifizierung des Vertrags werden bereitgestellt oder bestätigt | Formularfelder, Validierung und eindeutige Zuordnung |
| 3. Kommunikationsweg angeben | Verbraucher gibt das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung an | Erfassung und technische Verarbeitung der Angabe |
| 4. Widerruf bestätigen | Verbraucher übermittelt die Erklärung über die Bestätigungsfunktion | Eindeutige Beschriftung und fehlerfreie Übermittlung |
| 5. Eingang erfassen | Widerruf geht beim Unternehmen ein | Inhalt, Datum und Uhrzeit zuverlässig erfassen |
| 6. Eingang bestätigen | Verbraucher erhält unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger | Versand, Inhalt und Zustellung technisch testen |
| 7. Intern bearbeiten | Unternehmen verarbeitet den eingegangenen Widerruf | Zuständigkeit und Übergabe an vorhandene Systeme prüfen |
Gerade der letzte Punkt zeigt, warum die Aufgabe nicht mit der Installation eines Buttons endet. Eine gute technische Umsetzung betrachtet den gesamten Weg von der Website bis zur internen Bearbeitung.
5. Beispiel: Der Button ist vorhanden, aber der Prozess ist nicht vollständig
Fiktives Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Produkte über einen eigenen B2C-Online-Shop. Nach einer technischen Anpassung erscheint im Footer eine deutlich sichtbare Funktion „Vertrag widerrufen“.
Auf den ersten Blick scheint die neue Anforderung damit umgesetzt.
Ein vollständiger Test ergibt jedoch:
| Prüfung | Ergebnis | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Funktion erreichbar | Auf Desktop und Smartphone sichtbar | Kein technischer Fehler festgestellt |
| Vertragszuordnung | Bestellnummer und Name können angegeben werden | Zuordnung mit realistischen Testfällen prüfen |
| Bestätigungsschritt | Formular wird sofort über einen allgemeinen „Senden“-Button abgeschickt | Vorgesehenen Bestätigungsschritt und eindeutige Beschriftung prüfen |
| Zeitstempel | Im Backend wird nur das Datum gespeichert | Erfassung von Datum und Uhrzeit prüfen |
| Eingangsbestätigung | Es erscheint lediglich eine Erfolgsmeldung im Browser | Unverzügliche Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger technisch umsetzen |
| Interne Zuständigkeit | Widerruf landet im allgemeinen Kontaktpostfach | Zuständigkeit und Weiterleitung definieren |
Das Beispiel zeigt den Unterschied zwischen „Wir haben einen Widerrufsbutton“ und „Wir haben den elektronischen Widerrufsprozess technisch umgesetzt“.
Das Beispiel ist fiktiv und keine rechtliche Bewertung eines konkreten Shops. Welche Verträge vom Widerrufsrecht erfasst werden und welche weiteren Informationspflichten bestehen, muss für den jeweiligen Geschäftsfall geprüft werden.
6. Typische Fehler bei der technischen Umsetzung
- Nur die Widerrufsbelehrung wird verlinkt: Eine Informationsseite ersetzt nicht automatisch die elektronische Funktion nach § 356a BGB.
- Es gibt nur ein allgemeines Kontaktformular: Der vorgesehene Ablauf und die eindeutige Funktion wurden nicht gesondert geprüft.
- Der erste Button sendet sofort ab: Der gesetzlich vorgesehene Bestätigungsschritt fehlt möglicherweise.
- Die Funktion ist mobil schwer erreichbar: Desktop wurde getestet, Smartphone nicht.
- Die Browser-Erfolgsmeldung wird mit der Eingangsbestätigung verwechselt: § 356a Absatz 4 verlangt eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
- Datum und Uhrzeit fehlen: Die Eingangsbestätigung enthält nicht alle in § 356a Absatz 4 genannten Mindestinformationen.
- Technik und Kundenservice sind nicht verbunden: Die Erklärung kommt an, wird intern aber nicht zuverlässig zugeordnet oder bearbeitet.
7. Was können Unternehmen selbst testen?
Wenn Ihr Unternehmen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellt, können Sie den tatsächlichen Ablauf einmal wie ein Kunde durchspielen.
- Öffnen Sie die Website auf einem Smartphone, ohne im Administrationsbereich angemeldet zu sein.
- Suchen Sie die Widerrufsfunktion so, wie es ein Kunde tun würde.
- Öffnen Sie die Funktion und prüfen Sie, welche Angaben verlangt werden.
- Verwenden Sie einen dafür vorgesehenen Testfall und prüfen Sie den Bestätigungsschritt.
- Kontrollieren Sie, was nach dem Absenden auf der Website passiert.
- Prüfen Sie, ob die Eingangsbestätigung tatsächlich über das angegebene elektronische Kommunikationsmittel eintrifft.
- Kontrollieren Sie Inhalt, Datum und Uhrzeit der Bestätigung.
- Prüfen Sie intern, wo die Erklärung angekommen ist und wer sie bearbeiten würde.
Zusätzlich sollten die Informationen zum Widerrufsrecht überprüft werden. Artikel 246a § 1 EGBGB sieht bei den einschlägigen Informationspflichten inzwischen gegebenenfalls auch Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB vor. [oai_citation:1‡Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html?utm_source=chatgpt.com)
8. Wann ist eine technische Prüfung sinnvoll?
Besonders sinnvoll ist eine technische Prüfung, wenn zwar eine Lösung installiert wurde, aber niemand den gesamten Ablauf getestet hat.
Das betrifft beispielsweise Situationen, in denen:
- ein Shop-Plugin oder eine Erweiterung kurzfristig eingebaut wurde
- eine individuelle Shop- oder Buchungslösung verwendet wird
- mehrere Shops, Domains oder Länder-Versionen existieren
- Bestellungen über unterschiedliche Systeme verarbeitet werden
- die Eingangsbestätigung über ein separates E-Mail-System verschickt wird
- unklar ist, wo Widerrufe intern ankommen
- nach einem Relaunch oder Update nicht erneut getestet wurde
Dann sollte die Prüfung nicht bei der sichtbaren Schaltfläche beginnen und enden. Sinnvoll ist ein kompletter Test vom Einstieg auf der Website über Formular und Bestätigung bis zur Nachricht an den Verbraucher und der internen Weiterverarbeitung.
Der Widerrufsbutton ist nur der sichtbare Anfang
Die neue Widerrufsfunktion zeigt gut, warum digitale Pflichten nicht nur als Text- oder Plugin-Aufgabe betrachtet werden sollten.
Für ein Unternehmen entsteht eine Prozesskette: Funktion finden → Vertrag identifizieren → Widerruf bestätigen → Eingang dokumentieren → Verbraucher bestätigen → intern bearbeiten.
Wenn nur der erste Button umgesetzt wurde, ist diese Kette noch nicht automatisch vollständig. Deshalb sollte nicht nur kontrolliert werden, wie die Funktion aussieht, sondern ob der gesamte Ablauf auf Smartphone und Desktop technisch funktioniert und im Unternehmen zuverlässig weiterverarbeitet werden kann.
Häufige Fragen zur elektronischen Widerrufsfunktion
Seit wann gilt die elektronische Widerrufsfunktion?
Die neue Regelung gilt seit dem 19. Juni 2026. Die konkreten Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion sind in § 356a BGB geregelt.
Braucht jede Unternehmenswebsite einen Widerrufsbutton?
Nein. § 356a BGB betrifft Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Zusätzlich muss für den konkreten Vertrag die rechtliche Situation zum Widerrufsrecht berücksichtigt werden. Eine reine B2B-Website oder ein unverbindliches Kontaktformular sollte deshalb nicht automatisch mit einem betroffenen B2C-Vertragsschluss gleichgesetzt werden.
Reicht ein Link auf die Widerrufsbelehrung?
Die Widerrufsbelehrung und die elektronische Widerrufsfunktion erfüllen unterschiedliche Aufgaben. § 356a BGB beschreibt eine Funktion, über die der Verbraucher seine Widerrufserklärung elektronisch abgeben und bestätigen kann. Ein bloßer Link auf einen Informationstext bildet diesen Prozess nicht automatisch ab.
Wie muss der erste Widerrufsbutton heißen?
§ 356a Absatz 1 BGB nennt „Vertrag widerrufen“ oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung. Ob eine abweichende konkrete Beschriftung gleichbedeutend und eindeutig ist, sollte bei Unsicherheit rechtlich geprüft werden.
Braucht die Widerrufsfunktion einen zweiten Button?
§ 356a Absatz 3 BGB sieht nach Bereitstellung beziehungsweise Bestätigung der erforderlichen Informationen eine Bestätigungsfunktion vor. Sie muss mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Reicht nach dem Absenden eine Bestätigungsseite im Browser?
§ 356a Absatz 4 BGB verlangt eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Diese muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten. Eine reine Erfolgsmeldung auf einer Webseite sollte deshalb nicht mit dieser Anforderung gleichgesetzt werden.
Muss die Funktion auch auf dem Smartphone funktionieren?
Die Funktion muss auf der Online-Benutzeroberfläche leicht zugänglich sein. Wenn Verbraucher die betreffende Benutzeroberfläche mobil nutzen können, sollte die mobile Funktionalität deshalb unbedingt praktisch getestet werden. Eine nur auf dem Desktop brauchbare Umsetzung kann ein reales technisches Problem darstellen.
Reicht ein Plugin für die Umsetzung aus?
Ein Plugin kann technische Bestandteile bereitstellen, beweist aber allein noch nicht, dass der gesamte Prozess für die konkrete Website korrekt funktioniert. Prüfen Sie insbesondere Erreichbarkeit, Vertragszuordnung, Bestätigungsschritt, Eingangsbestätigung sowie die interne Weiterverarbeitung. Die rechtliche Einordnung des konkreten Geschäftsmodells bleibt davon getrennt.

