Ein Fahrzeug wird mit einer attraktiven Monatsrate beworben, ein Hersteller stellt neue Finanzierungsbanner bereit und auf der Autohaus-Website erscheint ein Finanzierungsrechner. Was bislang als übliche Fahrzeugwerbung eingesetzt wurde, muss spätestens zum 20. November 2026 erneut geprüft werden. Mit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie gelten in Deutschland zusätzliche Anforderungen an die Werbung für bestimmte Kreditprodukte. Für Autohäuser bedeutet das: Nicht nur die Finanzierungsseite, sondern auch Fahrzeugangebote, Werbebanner, Landingpages und automatisch übernommene Inhalte können betroffen sein.
Stand: 29. Oktober 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zur Vorbereitung von Autohaus-Websites und Werbemitteln. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung konkreter Finanzierungsangebote.
1. Was ändert sich am 20. November 2026?
Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2023/2225 neue Anforderungen an Verbraucherkredite festgelegt. Deutschland hat diese Vorgaben mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht übertragen.
Das deutsche Umsetzungsgesetz vom 12. Mai 2026 wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die hier behandelten neuen Anforderungen an die Kreditwerbung gelten ab dem 20. November 2026.
Die Rechtsgrundlage finden Sie im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139: Artikel 6 ergänzt den UWG-Anhang, Artikel 8 ändert die PAngV und Artikel 16 regelt das Inkrafttreten. Auch der Gesetzgebungsvorgang beim Deutschen Bundestag dokumentiert die Verkündung und die Termine.
Die Reform betrifft verschiedene Bereiche des Verbraucherkreditrechts. Für Marketingverantwortliche und Website-Betreiber sind insbesondere die Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in der Preisangabenverordnung (PAngV) relevant.
Warum betrifft das Autohäuser?
Viele Autohäuser vermitteln Fahrzeugfinanzierungen über Banken oder andere Finanzierungspartner.
Auch wenn das Autohaus den Kredit nicht selbst vergibt, kann es mit einem entsprechenden Angebot gegenüber Verbrauchern werben.
Beispiele sind:
- Fahrzeugangebote mit monatlichen Finanzierungsraten,
- Aktionsfinanzierungen für Neuwagen,
- Finanzierungsangebote für Gebrauchtwagen,
- 0-%-Finanzierungen,
- Finanzierungsbanner von Herstellern oder Banken,
- Landingpages für besondere Finanzierungsaktionen.
Ob ein konkretes Angebot von den neuen Vorschriften erfasst wird, hängt von seiner rechtlichen Ausgestaltung ab.
Eine allgemeine Übersicht über die Gesetzesänderung und ihre Bedeutung für verschiedene Branchen finden Sie in unserem Beitrag „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“: Neue Pflicht für Finanzierungswerbung ab 20.11.2026.
2. Welcher Warnhinweis wird erforderlich?
Die neue Nummer 23e im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG enthält besondere Vorgaben für die Werbung mit gesetzlich erfassten Kreditprodukten.
Danach muss entsprechende Werbung einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten enthalten.
Das Gesetz nennt dafür folgende Formulierung:
Auch eine gleichwertige Formulierung ist grundsätzlich möglich. Für eine einheitliche technische Umsetzung bietet sich die ausdrücklich im Gesetz genannte Formulierung an.
Wo sollte der Warnhinweis erscheinen?
Das Gesetz legt keine allgemeingültige Pixelgröße oder eine bestimmte grafische Gestaltung für jedes Werbemedium fest.
Entscheidend ist, dass der Hinweis klar und auffallend wahrgenommen werden kann.
Für Autohaus-Websites bedeutet das in der Praxis: Der Warnhinweis sollte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Finanzierungsangebot sichtbar sein.
Wird beispielsweise auf einer Fahrzeugdetailseite eine Finanzierung beworben, sollte geprüft werden, wie der Hinweis unmittelbar bei diesem Angebot dargestellt werden kann.
Reicht ein Hinweis im Footer?
Ein ausschließlich im Footer hinterlegter Warnhinweis ist keine verlässliche Lösung.
Besucher müssen den Hinweis bei der Wahrnehmung der Werbung erkennen können.
Auch eine Verlagerung auf eine andere Seite, die erst über einen zusätzlichen Link geöffnet werden muss, kann problematisch sein.
Die konkrete Platzierung sollte deshalb für jedes Werbeformat geprüft und rechtlich freigegeben werden.
3. Wo muss ein Autohaus seine Website überprüfen?
Die wichtigste praktische Aufgabe besteht darin, sämtliche Stellen zu finden, an denen Finanzierungen beworben werden.
Eine Anpassung der Seite „Finanzierung“ allein reicht dafür häufig nicht aus.
| Bereich | Typische Inhalte | Was geprüft werden sollte |
|---|---|---|
| Startseite | Finanzierungsaktionen, Slider, Banner | Warnhinweis, Werbeaussagen und gegebenenfalls weitere Pflichtangaben |
| Finanzierungsseite | Beschreibung der Finanzierungsmöglichkeiten | Konkrete Werbung oder allgemeine Information, anwendbare Hinweispflichten |
| Fahrzeugdetailseite | Monatsraten, Zinssätze, Finanzierungsangebote | Warnhinweis und erforderliche Finanzierungsinformationen |
| Fahrzeugsuche | Fahrzeugkarten mit monatlichen Raten | Darstellung der Finanzierung bereits in der Ergebnisliste |
| Finanzierungsrechner | Berechnete Raten und Kreditkonditionen | Pflichtinformationen und Aktualität der Berechnung |
| Landingpages | Herstelleraktionen und Sonderfinanzierungen | Vollständigkeit und Sichtbarkeit der erforderlichen Angaben |
| Mobile Website | Responsive Fahrzeug- und Finanzierungsangebote | Lesbarkeit, Kontrast und Sichtbarkeit auf kleinen Bildschirmen |
| PDF-Dokumente | Finanzierungsangebote und Werbeflyer | Aktuelle Konditionen und gesetzlich erforderliche Hinweise |
Fahrzeugdetailseiten besonders sorgfältig prüfen
Viele Händler-Websites zeigen Finanzierungsangebote direkt neben dem Fahrzeugpreis.
Beispielsweise wird ein Fahrzeug mit einem Kaufpreis und einer monatlichen Finanzierungsrate dargestellt.
In solchen Fällen sollte nicht nur der Warnhinweis geprüft werden.
Auch die zusätzlichen Angaben nach der Preisangabenverordnung können relevant sein.
Automatisch importierte Fahrzeuge nicht vergessen
Einige Händler-Websites übernehmen Fahrzeugdaten aus einer Warenwirtschaft oder anderen Datenquellen.
Wenn dabei auch Finanzierungsinformationen importiert werden, muss geklärt werden, welche Daten der Import liefert und welche Informationen das Website-Template ergänzt.
Wichtig ist außerdem, dass die erforderlichen Angaben bei jeder betroffenen Fahrzeuganzeige korrekt ausgegeben werden.
Ein einmalig eingefügter Hinweis auf der Finanzierungsseite löst diese technische Aufgabe nicht automatisch.
4. Welche zusätzlichen Pflichtangaben gelten bei Finanzierungsangeboten?
Der neue Warnhinweis und die Pflichtangaben zu Finanzierungskonditionen sind zwei unterschiedliche Anforderungen.
Für Werbung mit Zinssätzen oder anderen Zahlen, die die Kreditkosten betreffen, enthält § 17 PAngV besondere Informationspflichten.
Die Vorschrift wird zum 20. November 2026 ebenfalls geändert.
Welche Angaben können erforderlich sein?
Bei entsprechender Werbung müssen nach den anwendbaren Vorschriften insbesondere folgende Informationen berücksichtigt werden:
- Nettodarlehensbetrag,
- Sollzinssatz und Art der Verzinsung,
- effektiver Jahreszins,
- weitere einzubeziehende Kosten,
- gegebenenfalls Laufzeit,
- gegebenenfalls Gesamtbetrag,
- gegebenenfalls Höhe der Raten,
- bei bestimmten Finanzierungshilfen weitere Angaben zu Barzahlungspreis und Anzahlung.
Die erforderlichen Angaben sind nach den gesetzlichen Vorgaben anhand eines repräsentativen Beispiels darzustellen.
Für die Auswahl des effektiven Jahreszinses gilt dabei die gesetzliche Zwei-Drittel-Regel.
Beispiel: Werbung mit einer Monatsrate
Ein Autohaus möchte ein Fahrzeug mit der Aussage „Finanzierung ab 199 € monatlich“ bewerben.
Diese Aussage sollte nicht isoliert betrachtet werden.
Es muss geprüft werden, welche Pflichtangaben durch das konkrete Finanzierungsangebot ausgelöst werden und wie sie im verwendeten Werbemedium darzustellen sind.
Die bloße Ergänzung des neuen Warnhinweises ersetzt diese Prüfung nicht.
5. Finanzierung, 0-%-Finanzierung und Leasing unterscheiden
Autohäuser bieten unterschiedliche Finanzierungs- und Nutzungsmodelle an.
Für die rechtliche Prüfung ist entscheidend, welche Vertragsgestaltung tatsächlich vorliegt.
Klassische Fahrzeugfinanzierung
Wird einem Verbraucher ein Kredit zur Finanzierung eines Fahrzeugs angeboten, können die neuen Werbevorschriften einschlägig sein.
Das gilt auch dann, wenn die Finanzierung über eine externe Bank abgewickelt wird.
0-%-Finanzierung
Eine Finanzierung ist nicht automatisch von den neuen Vorschriften ausgenommen, nur weil der beworbene Zinssatz 0 % beträgt.
Die Reform erfasst auch bestimmte zins- und gebührenfreie Kreditkonstellationen.
Deshalb sollten Händler entsprechende Aktionen ausdrücklich in ihre Prüfung aufnehmen.
Leasing
Leasingangebote müssen differenziert betrachtet werden.
Nicht jedes Leasingmodell unterliegt denselben Vorschriften wie ein Verbraucherdarlehen.
Die rechtliche Einordnung kann unter anderem davon abhängen, ob dem Verbraucher vertraglich ein Erwerbsrecht eingeräumt wird.
Eine pauschale Aussage, dass bei sämtlichen Leasingangeboten derselbe Warnhinweis erforderlich sei, wäre deshalb nicht sachgerecht.
Gewerbliche Finanzierung
Die hier behandelten Verbraucherschutzvorschriften betreffen die Werbung für gesetzlich erfasste Kreditprodukte gegenüber Verbrauchern.
Ein ausschließlich gewerbliches Finanzierungsangebot ist deshalb gesondert zu beurteilen.
Autohäuser, die Privat- und Gewerbekunden ansprechen, sollten diese Angebotsarten bei der Prüfung unterscheiden.
6. Welche Werbeaussagen werden problematisch?
Die Gesetzesänderung betrifft nicht nur einen zusätzlichen Warnhinweis.
Die neue Nummer 23e des UWG-Anhangs enthält auch Verbote bestimmter Aussagen über Kreditprodukte.
Problematisch sind insbesondere Aussagen, die Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigen, indem sie eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation suggerieren.
Beispiele für kritisch zu prüfende Formulierungen
- „Mit unserer Finanzierung verbessern Sie Ihre finanzielle Situation.“
- „Mit einem Kredit können Sie sich dauerhaft mehr leisten.“
- „Bestehende Kredite spielen bei der Kreditprüfung keine Rolle.“
- „Finanzieren statt sparen – ohne finanzielle Nachteile.“
Diese Beispiele sind keine vollständige Liste verbotener Werbesätze. Entscheidend sind der tatsächliche Aussagegehalt und der jeweilige Zusammenhang.
Auch allgemeine Formulierungen wie „Mehr finanzieller Spielraum“ sollten im konkreten Werbekontext geprüft werden.
Was bedeutet das für die Gestaltung?
Autohäuser sollten nicht nur Pflichttexte ergänzen, sondern auch vorhandene Überschriften, Bannertexte und Call-to-Actions überprüfen.
Eine sachliche Beschreibung der Finanzierungsmöglichkeit ist etwas anderes als eine Aussage, die Kreditaufnahme als Verbesserung der finanziellen Gesamtsituation darstellt.
7. Was gilt für Werbematerialien von Herstellern und Banken?
Viele Autohäuser erhalten Werbematerialien von Herstellern, Importeuren, Banken oder Marketingpartnern.
Das können fertige Banner, PDF-Dokumente, Social-Media-Motive oder Landingpage-Inhalte sein.
Wenn diese Materialien Finanzierungsangebote enthalten, sollte vor der Veröffentlichung geklärt werden, ob sie für den vorgesehenen Einsatz rechtlich geprüft wurden.
Welche Fragen sollten Händler stellen?
- Wurden die Werbematerialien für die Anforderungen ab dem 20.11.2026 geprüft?
- Für welches konkrete Finanzierungsprodukt gelten die Angaben?
- Welche Warnhinweise und Standardinformationen sind vorgesehen?
- Welche Angaben dürfen nicht verändert werden?
- Sind die Materialien für Website, Social Media und Print gleichermaßen freigegeben?
- Gibt es besondere Vorgaben für mobile Darstellungen?
- Wer bestätigt die rechtliche Freigabe der verwendeten Inhalte?
Die Herkunft eines Werbemittels allein garantiert nicht, dass seine konkrete Veröffentlichung auf einer Händler-Website sämtliche Anforderungen erfüllt.
Ein Banner kann beispielsweise für ein bestimmtes Format vorbereitet worden sein, während die Website es verkleinert, beschneidet oder in einem anderen Zusammenhang darstellt.
Deshalb sollten Händler und Agenturen sowohl die bereitgestellten Inhalte als auch deren tatsächliche Darstellung prüfen.
8. Wie lässt sich die Änderung technisch auf einer Autohaus-Website umsetzen?
Die technische Umsetzung hängt davon ab, wie die Website aufgebaut ist und woher die Finanzierungsdaten stammen.
Bei manchen Websites werden Finanzierungsangebote manuell gepflegt.
Andere Systeme verwenden zentrale Templates, externe Datenquellen oder automatisch generierte Fahrzeugdetailseiten.
Schritt 1: Alle betroffenen Stellen erfassen
Zunächst sollten sämtliche Seiten und Komponenten identifiziert werden, auf denen Finanzierungen beworben werden.
Dazu gehören auch ältere Landingpages und derzeit noch aktive Kampagnen.
Schritt 2: Finanzierungsmodelle zuordnen
Für jedes Angebot muss geklärt werden, welches Kredit- oder Finanzierungsmodell beworben wird.
Erst danach lässt sich bestimmen, welche Anforderungen an die Werbung zu berücksichtigen sind.
Schritt 3: Rechtlich freigegebene Inhalte bereitstellen
Die erforderlichen Warnhinweise, Konditionen und weiteren Angaben sollten vom zuständigen Unternehmen beziehungsweise Finanzierungspartner bereitgestellt und für den konkreten Einsatz geprüft werden.
Schritt 4: Templates und Komponenten anpassen
Wenn mehrere Fahrzeugseiten dasselbe Template verwenden, kann eine zentrale Anpassung sinnvoll sein.
Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die jeweiligen Finanzierungsinformationen korrekt zugeordnet werden.
Ein allgemeiner Hinweis darf nicht den Eindruck erwecken, dass unterschiedliche Angebote identische Konditionen haben.
Schritt 5: Desktop und Mobilgeräte testen
Eine technisch vorhandene Information ist nicht automatisch gut sichtbar.
Deshalb sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Schriftgröße und Kontrast,
- Position des Warnhinweises,
- Darstellung neben der Monatsrate,
- Umbrüche auf Smartphones,
- aufklappbare Bereiche und Tabs,
- Slider und wechselnde Werbebanner,
- automatisch geladene Finanzierungsinformationen.
Schritt 6: Veröffentlichung dokumentieren
Nach der Umsetzung sollten die betroffenen Seiten und Werbemittel erneut geprüft werden.
Für die interne Dokumentation können Screenshots, Freigabevermerke und eine Liste der aktualisierten Komponenten hilfreich sein.
Die technische Umsetzung ersetzt keine rechtliche Freigabe. Beide Schritte sollten im Projekt klar voneinander getrennt werden.
9. Drei typische Situationen aus dem Autohaus
Beispiel A: Finanzierung auf einer Fahrzeugdetailseite
Ein Händler bewirbt einen Gebrauchtwagen mit einer monatlichen Finanzierungsrate.
Die Rate wird automatisch aus einem externen System übernommen.
Prüfaufgabe: Welche Finanzierung liegt vor, welche Angaben werden importiert und welche Pflichtinformationen müssen zusätzlich im Fahrzeugtemplate erscheinen?
Außerdem muss geprüft werden, ob die Darstellung auf Smartphones ausreichend gut lesbar ist.
Beispiel B: Herstellerbanner mit Sonderfinanzierung
Ein Hersteller stellt ein neues Werbebanner für eine Finanzierungsaktion bereit.
Das Autohaus möchte dieses Banner auf seiner Startseite veröffentlichen.
Prüfaufgabe: Ist das Werbemittel für die neuen Anforderungen freigegeben? Enthält es die erforderlichen Informationen? Bleiben diese auch nach der Einbindung in den Website-Slider sichtbar?
Falls Informationen fehlen, sollten die erforderlichen Inhalte vor der Veröffentlichung mit dem zuständigen Partner geklärt werden.
Beispiel C: Allgemeine Seite „Finanzierung“
Ein Autohaus beschreibt auf seiner Website lediglich, dass Kunden Finanzierungsmöglichkeiten anfragen können.
Es werden keine konkreten Raten oder Zinssätze genannt.
Prüfaufgabe: Handelt es sich bei der konkreten Gestaltung bereits um Werbung für ein gesetzlich erfasstes Kreditprodukt oder lediglich um eine allgemeine Information?
Diese Unterscheidung ist wichtig. Das Fehlen konkreter Zinssätze bedeutet nicht automatisch, dass die neue Warnpflicht ausgeschlossen ist.
10. Checkliste: Was sollten Autohäuser vor dem 20.11.2026 erledigen?
- Finanzierungsangebote erfassen: Welche Kredit- und Finanzierungsmodelle werden gegenüber Privatkunden beworben?
- Vertragsarten unterscheiden: Klassische Finanzierung, 0-%-Finanzierung und Leasing getrennt prüfen.
- Website durchsuchen: Startseite, Finanzierungsseite, Fahrzeugdetailseiten, Fahrzeugsuche und Landingpages kontrollieren.
- Werbemittel erfassen: Banner, Social-Media-Anzeigen, Google Ads, Newsletter und Printmaterialien berücksichtigen.
- Warnhinweis prüfen: Für jedes erfasste Kreditangebot klären, wie der gesetzlich erforderliche Hinweis dargestellt werden muss.
- PAngV berücksichtigen: Bei Werbung mit entsprechenden Zahlen die zusätzlichen Pflichtangaben und das repräsentative Beispiel prüfen.
- Werbetexte kontrollieren: Aussagen über finanzielle Vorteile und Kreditwürdigkeit rechtlich bewerten lassen.
- Hersteller und Banken einbeziehen: Aktuelle, für den jeweiligen Einsatz freigegebene Werbematerialien anfordern.
- Importe prüfen: Sicherstellen, dass automatisch übernommene Finanzierungsangebote korrekt dargestellt werden.
- Templates aktualisieren: Erforderliche Informationen in den passenden Website-Komponenten ausgeben.
- Mobilgeräte testen: Lesbarkeit und Sichtbarkeit auf verschiedenen Bildschirmgrößen prüfen.
- Freigabe dokumentieren: Festhalten, welche Inhalte geprüft und welche technischen Änderungen veröffentlicht wurden.
Besonders hilfreich ist eine zentrale Liste mit allen betroffenen Seiten und Werbemitteln.
So können Händler, Agenturen und Finanzierungspartner nachvollziehen, welche Inhalte bereits geprüft wurden und wo noch Entscheidungen ausstehen.
11. Häufige Fragen zur Finanzierungswerbung ab November 2026
Ab wann gelten die neuen Anforderungen an die Finanzierungswerbung?
Die hier behandelten neuen Anforderungen an die Kreditwerbung gelten ab dem 20. November 2026. Unternehmen sollten ihre betroffenen Werbemittel vor diesem Datum prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Muss jedes Autohaus den Warnhinweis anzeigen?
Entscheidend ist, ob das Autohaus für ein gesetzlich erfasstes Kreditprodukt wirbt. Nicht jede allgemeine Information über Zahlungsmöglichkeiten und nicht jedes Leasingmodell ist automatisch gleich zu behandeln.
Reicht der Hinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“?
Nein, nicht in jedem Fall. Wenn die Werbung Zinssätze oder andere relevante Zahlen zu den Kreditkosten enthält, können zusätzliche Pflichtangaben nach der PAngV erforderlich sein.
Muss der Warnhinweis direkt neben der Monatsrate stehen?
Das Gesetz schreibt keine allgemeingültige Position in Pixeln vor. Der Hinweis muss jedoch klar und auffallend sein. Eine Platzierung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Finanzierungsangebot ist deshalb ein sinnvoller Ausgangspunkt für die konkrete rechtliche und gestalterische Prüfung.
Gelten die neuen Regeln auch für 0-%-Finanzierungen?
Ja, auch zins- und gebührenfreie Finanzierungen können von den neuen Regeln erfasst werden. Entscheidend ist die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Angebots.
Sind Leasingangebote ebenfalls betroffen?
Nicht jedes Leasingmodell wird rechtlich wie ein Verbraucherdarlehen behandelt. Die konkrete Vertragsgestaltung muss geprüft werden. Eine pauschale Gleichsetzung aller Leasingangebote mit Kreditwerbung ist nicht sachgerecht.
Wer ist für Herstellerbanner verantwortlich?
Hersteller, Banken, Händler und Agenturen können unterschiedliche Aufgaben bei der Erstellung und Veröffentlichung übernehmen. Deshalb sollte geklärt werden, wer die rechtliche Prüfung durchführt, welche Inhalte freigegeben wurden und wer die korrekte technische Darstellung sicherstellt.
Muss die gesamte Autohaus-Website neu erstellt werden?
Nein. Häufig können bestehende Seiten, Templates und Werbekomponenten gezielt angepasst werden. Der tatsächliche Aufwand hängt vom Website-System, den verwendeten Finanzierungsangeboten und den vorhandenen Datenquellen ab.
Finanzierungswerbung rechtzeitig prüfen – nicht nur auf der Finanzierungsseite
Die neuen Anforderungen ab dem 20. November 2026 betreffen für Autohäuser vor allem die Verbindung zwischen Finanzierungsangebot, Werbung und technischer Darstellung.
Ein rechtlich erforderlicher Warnhinweis muss dort berücksichtigt werden, wo ein entsprechendes Kreditprodukt beworben wird.
Werden konkrete Finanzierungskonditionen genannt, können zusätzliche Pflichtangaben notwendig sein.
Für Händler bedeutet das: Finanzierungsseiten, Fahrzeugangebote, Banner, Landingpages und importierte Daten sollten gemeinsam betrachtet werden.
Die rechtliche Bewertung der Angebote und ihre technische Umsetzung sind dabei getrennte Aufgaben.
Wer frühzeitig eine vollständige Übersicht seiner Finanzierungswerbung erstellt, kann notwendige Änderungen gezielter vorbereiten.

