Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner sind auf vielen Unternehmenswebsites selbstverständlich. Daraus entsteht schnell der Eindruck, damit sei das Thema Rechtstexte erledigt. In der Praxis hängt der erforderliche Umfang jedoch vom konkreten Unternehmen und seiner Website ab: Rechtsform, Tätigkeit, eingesetzte Dienste, Zielgruppe, Vertragsabschluss und berufliche Regulierung können unterschiedliche Informationspflichten auslösen.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung. Welche Pflichten gelten, muss anhand des konkreten Unternehmens und seiner Website geprüft werden.
1. Warum gibt es keinen universellen Rechtstexte-Satz?
Zwei Websites können technisch ähnlich aussehen und trotzdem unterschiedliche rechtliche Anforderungen haben.
Ein entscheidender Unterschied liegt darin, was hinter der Website steht.
Beispielsweise:
- Welche Rechtsform hat der Anbieter?
- Welche Tätigkeit übt das Unternehmen aus?
- Ist die Tätigkeit erlaubnis- oder zulassungspflichtig?
- Handelt es sich um einen reglementierten Beruf?
- Richtet sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen oder auch an Verbraucher?
- Kann direkt über die Website ein Vertrag geschlossen werden?
- Werden Produkte oder Dienstleistungen mit Preisen angeboten?
- Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
- Welche externen Dienste werden technisch eingebunden?
Aus diesen Antworten entsteht der tatsächliche Prüfbedarf.
Rechtstexte folgen dem Geschäftsmodell
Ein häufiger Fehler besteht darin, zuerst mehrere Standardtexte zu erstellen und diese anschließend auf die Website zu verteilen.
Sinnvoller ist die umgekehrte Reihenfolge:
- Unternehmen und Tätigkeit bestimmen.
- Funktionen der Website erfassen.
- Zielgruppen und Vertragswege prüfen.
- Eingesetzte Datenverarbeitungen und Dienste dokumentieren.
- Daraus die relevanten Informationspflichten ableiten.
Damit sinkt auch das Risiko, dass ein Rechtstext zwar professionell aussieht, aber die tatsächliche Website nicht beschreibt.
2. Was gehört grundsätzlich ins Impressum?
§ 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste dazu, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Welche Angaben konkret erforderlich sind, hängt teilweise vom Anbieter ab.
Typische Grundangaben
Dazu gehören insbesondere Informationen über:
- Name beziehungsweise Firma,
- Anschrift der Niederlassung,
- bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte,
- eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse,
- gegebenenfalls Register und Registernummer,
- gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Damit ist die Prüfung aber noch nicht beendet.
Zusätzliche Angaben können hinzukommen
§ 5 DDG nennt beispielsweise weitere Angaben für Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, und für bestimmte reglementierte Berufe.
Außerdem bleiben weitergehende Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich unberührt.
Deshalb reicht es nicht, lediglich die Firmenanschrift in eine allgemeine Impressumsvorlage einzusetzen.
3. Wann braucht eine Website eine Datenschutzerklärung?
Unternehmenswebsites verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten.
Das kann bereits bei technischen Serverprozessen relevant werden und betrifft darüber hinaus beispielsweise:
- Kontaktformulare,
- Newsletter-Anmeldungen,
- Bewerbungsformulare,
- Terminbuchungen,
- Analyse- und Marketingdienste,
- eingebettete Inhalte externer Anbieter,
- Kundenkonten und Shops,
- Chat- und Supportfunktionen.
Die Datenschutzinformationen müssen zur tatsächlichen Verarbeitung passen. Maßgeblich sind insbesondere die Informationspflichten nach Artikeln 13 und 14 der DSGVO; sie können auch bei personenbezogenen Daten geschäftlicher Ansprechpartner relevant sein.
Eine lange Datenschutzerklärung ist nicht automatisch eine gute Datenschutzerklärung
Ein kopierter Text kann Dienste enthalten, die auf der Website gar nicht verwendet werden.
Umgekehrt können neue Plugins oder Marketingtools technisch Daten verarbeiten, ohne dass die Datenschutzerklärung entsprechend aktualisiert wurde.
Deshalb sollten Technik und Datenschutzinformationen gemeinsam geprüft werden.
Wie automatisierte Scanner dabei als erster technischer Hinweis dienen können, erklären wir im Beitrag Website-Check erhalten: Abmahnung oder nur automatischer DSGVO-Scan?.
4. Wann werden Consent und Cookies relevant?
Nicht jede Website benötigt denselben Consent-Aufbau.
Entscheidend ist, welche Technologien tatsächlich eingesetzt werden und wann Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden.
Bei einwilligungsbedürftigen Technologien muss die technische Einbindung zum Consent-Prozess passen. Für das Speichern oder Auslesen von Informationen auf Endgeräten ist insbesondere § 25 TDDDG zu prüfen. Die dort geregelten Ausnahmen und eine gegebenenfalls zusätzlich erforderliche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage sind getrennt zu betrachten.
Ein Banner allein löst das Problem nicht
Unternehmen sollten unter anderem prüfen:
- Welche Cookies und vergleichbaren Technologien werden eingesetzt?
- Welche davon entstehen bereits vor einer Auswahl?
- Welche externen Dienste werden beim ersten Seitenaufruf kontaktiert?
- Was passiert nach einer Ablehnung?
- Was wird erst nach Zustimmung aktiviert?
- Entsprechen die Angaben im Consent-System der tatsächlichen Technik?
Mehr dazu finden Sie im Beitrag Cookie-Banner prüfen: Lädt Tracking bereits vor der Einwilligung?.
5. Braucht jede Unternehmenswebsite AGB?
Nein. Allein weil ein Unternehmen eine Website betreibt, folgt daraus nicht automatisch, dass es Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden muss.
AGB dienen dazu, vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen zu regeln.
Ob sie sinnvoll oder erforderlich sind, muss deshalb vom tatsächlichen Vertragsmodell getrennt von der bloßen Existenz einer Website betrachtet werden.
AGB nicht mit gesetzlichen Informationspflichten verwechseln
Eine wichtige Unterscheidung lautet:
- Impressum: Anbieterinformationen.
- Datenschutzinformationen: Informationen über personenbezogene Datenverarbeitungen.
- Consent: Steuerung bestimmter technischer Zugriffe und Einwilligungen.
- AGB: vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn das Unternehmen solche verwendet.
- Widerrufsinformationen: können bei bestimmten Verbraucherverträgen erforderlich sein.
Diese Bereiche erfüllen unterschiedliche Funktionen und können sich nicht gegenseitig ersetzen.
AGB müssen zum Geschäft passen
AGB eines Online-Händlers passen nicht automatisch zu einer Agentur, einem Handwerksbetrieb oder einem Planungsbüro.
Auch innerhalb derselben Branche können Zahlungsbedingungen, Leistungsumfang, Abnahme, Laufzeiten oder Vertragsprozesse unterschiedlich gestaltet sein.
Deshalb sollte eine AGB-Vorlage nicht allein deshalb übernommen werden, weil ein Wettbewerber ähnliche Leistungen anbietet.
6. Was ändert sich bei Verbrauchern und Online-Verträgen?
Eine wichtige Grenze verläuft zwischen einer reinen Informationswebsite und einer Website, über die Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz geschlossen werden.
Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern bestehen zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten; maßgeblich sind unter anderem § 312d BGB und die dort in Bezug genommenen Vorschriften.
Dazu können je nach Vertrag unter anderem Informationen über wesentliche Eigenschaften, Identität und Kontaktmöglichkeiten des Unternehmers, Preise, zusätzliche Kosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht gehören.
Der Bestellprozess selbst kann rechtlich relevant sein
Bei zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt das BGB außerdem Anforderungen an die Gestaltung der Bestellsituation.
Deshalb reicht es bei einem Online-Shop nicht aus, lediglich zusätzliche Rechtstexte in den Footer zu setzen.
Auch der tatsächliche Checkout muss geprüft werden, insbesondere anhand von § 312j BGB.
Ein weiteres Prüffeld ist die Barrierefreiheit: Für vom BFSG erfasste Dienstleistungen können auch öffentlich zugängliche Informationen nach § 14 BFSG erforderlich sein. Anwendungsbereich und Ausnahmen sind zuerst zu prüfen; daraus folgt keine pauschale Pflicht für jede Firmenwebsite. Mehr dazu im Beitrag BFSG und Website-Barrierefreiheit.
B2B und B2C nicht vermischen
Manche Vorschriften richten sich speziell an Geschäfte mit Verbrauchern.
Ein ausschließlich an Unternehmen gerichtetes Angebot kann deshalb anders zu beurteilen sein als ein Shop, in dem Verbraucher bestellen können.
Ob eine Website tatsächlich wirksam ausschließlich auf B2B-Kunden ausgerichtet ist, sollte nicht allein anhand einer kleinen Formulierung im Footer angenommen werden.
7. Welche zusätzlichen Angaben können Dienstleister benötigen?
Für bestimmte Dienstleistungen kann zusätzlich die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung relevant sein. Preis- oder Berechnungsinformationen sind für erfasste Dienstleistungen zusätzlich nach § 4 DL-InfoV zu prüfen.
Sie sieht für die von ihr erfassten Dienstleistungserbringer Informationen vor, die dem Dienstleistungsempfänger vor Vertragsschluss beziehungsweise vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden müssen.
Dazu können je nach Fall beispielsweise gehören:
- Firma beziehungsweise Name und Rechtsform,
- Kontaktangaben,
- Registerinformationen,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Angaben zur zuständigen Behörde,
- bei reglementierten Berufen Berufsbezeichnung und weitere berufliche Angaben,
- gegebenenfalls verwendete AGB,
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung,
- gegebenenfalls Informationen zu einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Verordnung erlaubt für bestimmte Informationen verschiedene Wege der Bereitstellung. Das bedeutet: Nicht jede dort genannte Information muss zwangsläufig als eigene Unterseite im Website-Menü erscheinen.
„Informationspflicht“ bedeutet nicht automatisch „eigene Website-Seite“
Das ist für Unternehmen ein wichtiger Unterschied.
Je nach Vorschrift kann eine Information beispielsweise:
- ständig auf der Website verfügbar sein müssen,
- vor Vertragsschluss bereitgestellt werden müssen,
- auf Anfrage mitzuteilen sein,
- in Vertragsunterlagen gehören,
- oder auf andere vorgeschriebene Weise bereitzustellen sein.
Eine Website-Prüfung sollte deshalb nicht nur Seiten zählen, sondern den gesamten Informations- und Vertragsprozess betrachten.
8. Was gilt für Architekten und andere reglementierte Berufe?
Bei reglementierten Berufen können zusätzliche berufsspezifische Angaben relevant sein.
§ 5 DDG nennt für bestimmte reglementierte Berufe unter anderem Angaben über:
- die zuständige Kammer,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung,
- den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
- die berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit.
Auch die DL-InfoV enthält für von ihr erfasste reglementierte Dienstleistungen zusätzliche Informationspflichten.
Warum ein normales Firmen-Impressum hier zu kurz greifen kann
Ein Planungs- oder Architekturbüro kann auf den ersten Blick wie ein gewöhnliches Dienstleistungsunternehmen wirken.
Die berufliche Regulierung kann jedoch dazu führen, dass zusätzliche Informationen erforderlich werden.
Genau deshalb sollte bei solchen Unternehmen vor Erstellung der Website geklärt werden:
- Wer ist der tatsächliche Anbieter?
- Welche Berufsbezeichnung wird geführt?
- Besteht eine Kammerzugehörigkeit?
- Welche beruflichen Regelungen gelten?
- Welche Leistungen werden tatsächlich angeboten?
- Welche weiteren Informationspflichten ergeben sich daraus?
Ein Impressum sollte diese Informationen nicht auf Verdacht enthalten. Sie müssen zum tatsächlichen Unternehmen passen.
9. Was ist bei Immobilien, Handwerk und anderen Branchen zu prüfen?
Die Branche allein beantwortet noch nicht, welche Rechtstexte erforderlich sind.
Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit.
Beispiel Immobilien
„Immobilienunternehmen“ kann sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle bedeuten.
Ein Unternehmen kann eigene Immobilien präsentieren, Immobilien vermitteln, Hausverwaltung anbieten, Projektentwicklung betreiben oder mehrere Tätigkeiten kombinieren.
Statt pauschal einen speziellen „Immobilien-Rechtstext“ zu erstellen, sollte deshalb zuerst geklärt werden, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und welche Erlaubnisse beziehungsweise branchenspezifischen Informationspflichten damit verbunden sind.
Beispiel Handwerk
Auch beim Handwerk reicht die Branchenbezeichnung nicht.
Zu prüfen sind unter anderem konkrete Tätigkeit, Unternehmensform, Zielgruppe, Vertragsabschluss und die Frage, ob Leistungen mit festen Preisen angeboten oder typischerweise individuell kalkuliert werden.
Bei Angeboten an Verbraucher sind die einschlägigen Preisangabenpflichten zu prüfen. § 12 PAngV regelt Preisverzeichnisse für Leistungen und enthält dafür eine Ausnahme für üblicherweise individuell schriftlich angebotene oder veranschlagte Leistungen. Diese Ausnahme hebt nicht pauschal alle anderen Preis- und Informationspflichten auf.
Beispiel Warenverkauf
Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss zusätzlich den konkreten Verkaufsprozess betrachten.
Je nach Angebot können beispielsweise Gesamtpreise, Grundpreise, Versandkosten, Produktinformationen und Fernabsatzpflichten relevant werden.
Bei besonderen Produktgruppen können wiederum zusätzliche produktspezifische Vorschriften hinzukommen.
Wie Produktinformationen und Dokumente dem richtigen Bereitstellungsort zugeordnet werden, zeigt der ergänzende Beitrag Besondere Produkte verkaufen: Welche Angaben und Dokumente brauchen Unternehmen?
10. Welche Anforderungen passen zu welchem Website-Typ?
Die folgende Übersicht ist keine abschließende Rechtsprüfung. Sie zeigt, warum verschiedene Geschäftsmodelle unterschiedliche Prüffragen auslösen.
| Website-Typ | Typische Basisprüfung | Zusätzlich prüfen |
|---|---|---|
| B2B-Unternehmenswebsite | Impressum, Datenschutz, technische Dienste | Tätigkeit, Rechtsform, Register, Dienstleistungsinformationen |
| Website mit Kontaktformular | Basisprüfung | Datenverarbeitung des Formulars und Datenschutzinformationen |
| Website mit Marketing-Tracking | Basisprüfung | Consent, tatsächliches Ladeverhalten, Datenschutzinformationen |
| B2C-Online-Shop | Basisprüfung | Fernabsatzinformationen, Widerruf, Preise, Checkout, Vertragsinformationen |
| Reglementierter Beruf | Basisprüfung | Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsrecht und weitere berufsspezifische Angaben |
| Erlaubnispflichtige Tätigkeit | Basisprüfung | zuständige Aufsichtsbehörde und weitere tätigkeitsbezogene Anforderungen |
| Dienstleistungsunternehmen | Basisprüfung | Anwendbarkeit und Informationspflichten der DL-InfoV |
| Verkauf besonderer Produkte | Basis- und Verkaufsprüfung | produkt- und branchenspezifische Informationspflichten |
11. Gehört ein Hinweis zur Verbraucherschlichtung auf jede Website?
Auch hier lautet die Antwort: nicht pauschal.
§ 36 VSBG sieht für Unternehmer, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden, bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor.
Das Gesetz enthält jedoch auch eine Ausnahme: Von der Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Unternehmer ausgenommen, wenn er am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Andere Konstellationen, insbesondere eine bestehende Verpflichtung oder Selbstverpflichtung zur Teilnahme, müssen gesondert betrachtet werden. Die gesonderte Informationspflicht nach § 37 VSBG nach einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit wird durch die genannte Ausnahme für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten nicht aufgehoben.
Die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 eingestellt; darüber informiert die Europäische Kommission. Ein alter OS-Link ersetzt deshalb keine Prüfung der weiterhin einschlägigen Schlichtungsinformationen.
Alte Standardtexte nicht ungeprüft weiterverwenden
Gerade rechtliche Footer-Texte werden häufig über Jahre von einer Website-Version in die nächste übernommen.
Deshalb sollte bei einem Relaunch nicht nur geprüft werden, ob ein Abschnitt vorhanden ist, sondern ob die dort beschriebene Pflicht und die genannten Stellen noch zur aktuellen Situation passen.
12. So prüfen Sie die eigene Website systematisch
Statt Rechtstexte einzeln zu sammeln, können Unternehmen die Website in einer festen Reihenfolge prüfen.
- Anbieter bestimmen: Wer betreibt die Website rechtlich?
- Rechtsform prüfen: Einzelunternehmen, GmbH, Personengesellschaft oder andere Form?
- Register erfassen: Welche Eintragungen und Identifikationsnummern bestehen?
- Tätigkeiten auflisten: Welche Produkte und Dienstleistungen werden tatsächlich angeboten?
- Regulierung prüfen: Gibt es Erlaubnisse, Kammern oder reglementierte Berufsbezeichnungen?
- Zielgruppen bestimmen: B2B, B2C oder beides?
- Vertragsweg dokumentieren: Information, Anfrage, Buchung oder vollständiger Online-Vertrag?
- Website-Technik erfassen: Formulare, Cookies, Tracking, externe Inhalte und andere Dienste.
- Rechtstexte zuordnen: Welche Informationen müssen wo und zu welchem Zeitpunkt bereitgestellt werden?
- Technik und Texte vergleichen: Beschreiben Datenschutz und Consent tatsächlich die aktuelle Website?
- Branchenspezifische Pflichten ergänzen: Erst jetzt besondere Tätigkeiten und Produkte prüfen.
- Änderungen regelmäßig kontrollieren: Neue Funktionen oder Geschäftsbereiche können neue Anforderungen auslösen.
Vier Fragen decken viele typische Fehler auf
- Beschreiben unsere Rechtstexte wirklich unser Unternehmen?
- Beschreiben sie die aktuelle Website-Technik?
- Berücksichtigen sie unseren tatsächlichen Vertragsprozess?
- Gibt es für unsere Tätigkeit zusätzliche berufliche oder branchenspezifische Pflichten?
Die richtige Frage lautet nicht: Welche Rechtstexte hat mein Wettbewerber?
Die Website eines Wettbewerbers ist keine zuverlässige Vorlage für die eigene rechtliche Struktur.
Selbst zwei Unternehmen derselben Branche können unterschiedliche Rechtsformen, Leistungen, Zielgruppen, Vertragswege und technische Systeme verwenden.
Impressum und Datenschutz bilden deshalb häufig nur einen Teil der Prüfung.
Je nach Unternehmen können Consent-Anforderungen, Fernabsatzinformationen, Widerrufsregelungen, Preisangaben, Dienstleistungsinformationen, berufsspezifische Angaben oder weitere Branchenpflichten hinzukommen.
Genauso wichtig ist die umgekehrte Erkenntnis: Nicht jede mögliche rechtliche Information gehört automatisch auf jede Website.
Eine gute Website enthält nicht möglichst viele Rechtstexte, sondern die richtigen Informationen für das tatsächliche Unternehmen, seine Technik und seinen Geschäftsprozess.
Häufige Fragen zu Rechtstexten und Pflichtangaben auf Unternehmenswebsites
Welche Rechtstexte braucht eine Unternehmenswebsite?
Das hängt vom Unternehmen und der Website ab. Typische Prüffelder sind Impressum und Datenschutz sowie bei entsprechenden Technologien Consent. Je nach Tätigkeit, Zielgruppe und Vertragsprozess können weitere Informationspflichten hinzukommen.
Braucht jede Unternehmenswebsite AGB?
Nein. Der Betrieb einer Website allein führt nicht automatisch dazu, dass ein Unternehmen AGB verwenden muss. Ob AGB eingesetzt werden sollen, hängt vom Vertragsmodell ab. Werden AGB verwendet, müssen sie zum tatsächlichen Geschäft und Vertragsprozess passen.
Braucht jede Website einen Cookie-Banner?
Nicht pauschal. Entscheidend sind die tatsächlich eingesetzten Technologien und deren rechtliche Einordnung. Deshalb sollte zuerst technisch geprüft werden, welche Speicherzugriffe und externen Dienste beim Websitebesuch tatsächlich aktiviert werden.
Reichen Impressum und Datenschutzerklärung für eine Firmenwebsite?
Nicht immer. Abhängig von Tätigkeit, Rechtsform, Zielgruppe und Website-Funktionen können beispielsweise zusätzliche berufliche Angaben, Fernabsatzinformationen, Preisangaben oder weitere Informationspflichten relevant sein.
Braucht ein Architekt andere Angaben als ein normales Unternehmen?
Bei reglementierten Berufen können zusätzliche berufsspezifische Angaben erforderlich sein. Dazu können beispielsweise Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und Informationen über berufsrechtliche Regelungen gehören. Entscheidend ist die konkrete berufliche und unternehmerische Konstellation.
Braucht ein Immobilienunternehmen besondere Rechtstexte?
Das lässt sich allein anhand der Bezeichnung „Immobilienunternehmen“ nicht beantworten. Entscheidend ist, ob beispielsweise eigene Immobilien angeboten, Maklerleistungen erbracht, Immobilien verwaltet oder andere Tätigkeiten ausgeübt werden. Daraus können unterschiedliche Anforderungen entstehen.
Kann ich die Rechtstexte eines Wettbewerbers als Vorlage verwenden?
Das ist keine zuverlässige Methode. Ein Wettbewerber kann andere Dienste, Rechtsformen, Vertragsprozesse oder berufliche Voraussetzungen haben. Außerdem ist nicht bekannt, ob dessen Texte selbst vollständig und aktuell sind.
Müssen alle Pflichtinformationen auf einer eigenen Unterseite stehen?
Nein. Die vorgeschriebene Form hängt von der jeweiligen Informationspflicht ab. Manche Angaben müssen dauerhaft und unmittelbar erreichbar sein, andere vor Vertragsschluss bereitgestellt werden oder auf Anfrage verfügbar sein. Deshalb ist zwischen einer Informationspflicht und der Pflicht zu einer bestimmten Website-Seite zu unterscheiden.

